Schwein: Führung von Bestandsregistern ist prämienrelevant
Wer Schweine hält, hat ein Bestandsregister nach Viehverkehrsverordnung zu führen. Aus dem Bestandsregister müssen die Gesamtzahl der auf dem Betrieb vorhandenen Schweine sowie die Zu- und Abgänge hervorgehen.
Das Bestandsregister muss gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufender Seitenzahl oder aber in elektronischer Form (z. B. in Form einer Word- oder Excel-Tabelle oder eines Herdenmanagementprogrammes) geführt werden. Wird ein EDV gestützter Sauenplaner verwendet, so ist sicherzustellen, dass auch während der Ferkelaufzuchtzeit (im Flatdeck) und - wenn vorhanden - auch während der Mast Aufzeichnungen bestehen. Der § 24 c der Viehverkehrsverordnung regelt, dass der Tierhalter im Falle der elektronisch geführten Form auf Verlangen der zuständigen Behörde einen Ausdruck auf seine Kosten vorzulegen hat.
Die Aufbewahrungsfrist für das Bestandsregister beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Diese Aufbewahrungsfrist gilt auch, wenn die Schweinehaltung aufgegeben wurde.
Was ist in das Bestandsregister einzutragen?
In das Bestandsregister müssen Schweinehalter die im Bestand vorhandenen Schweine unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge einschließlich der Geburten und Todesfälle eintragen.
Folgende Angaben sind zu machen:
- Bei Zugängen:
Name und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters,
Anzahl der Tiere und Zugangsdatum.
- Bei Geburt:
Anzahl der Ferkel im eigenen Betrieb,
Datum
- Bei Abgang: (Verkauf, Schlachtung oder Verendung)
Name und Anschrift des Übernehmers oder dessen Registriernummer,
Anzahl der Tier und Abgangsdatum
Das Bestandsregister muss tagesaktuell geführt werden. Werden die Aufzeichnungen nicht oder nicht korrekt geführt, so ist dies prämienschädlich (Cross Compliance). Zusätzlich stellt ein nicht ordnungsgemäß geführtes Bestandsregister eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Unten auf dieser Seite finden Sie im Anhang eine pdf-Datei mit einem Beispiel eines Bestandsregisters für Schweine und einer möglichen Kopiervorlage.
Stichtag- und Übernahmemeldung nicht vergessen!
Neben dem Bestandsregister für Schweine werden in der Viehverkehrsverordnung auch die Stichtags- und Übernahmeregelungen von Schweinen geregelt.
Stichtagsmeldung:
Nach § 26 der Viehverkehrsverordnung hat jeder Schweinehalter – auch der Hobbyschweinehalter – der zuständigen Behörde spätestens bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der am 1. Januar gehaltenen Schweine unaufgefordert zu melden. Dabei werden drei Kategorien unterschieden:
- Anzahl Zuchtsauen
- Anzahl sonstiger Zucht- und Mastschweine über 30 kg
- Anzahl Ferkel bis einschließlich 30 kg
Sind zum Stichtag 1. Januar im Betrieb kurzfristig keine Schweine vorhanden, werden jedoch zukünftig weiterhin Schweine gehalten, so muss der Bestand mit Null gemeldet werden.
Die Stichtagsmeldung ersetzt nicht die zum 3. Januar eines jeden Jahres abzugebende Tierbestandsmeldung an die Niedersächsische Tierseuchenkasse.
Die Meldebehörde ist in Niedersachsen der VIT als Regionalstelle des HI-Tier.
Übernahmemeldung:
Der § 40 der Viehverkehrsverordnung regelt die Übernahmeregelung. Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde (VIT in Niedersachsen) innerhalb von sieben Tagen nach Übernahme zu melden. Dies gilt sowohl für Schweinehalter als auch für Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen und Schlachtstätten.
Dabei sind folgende Angaben zu machen:
- eigene Registriernummer (nach Viehverkehrsverordnung),
- die Registriernummer des Herkunftsbetriebes,
- die Anzahl der Schweine sowie
- das Verbringungsdatum.
Der Herkunftsbetrieb ist bei Bezug von Schweinen über einen Händler oder eine Erzeugergemeinschaft das Handelsunternehmen. Bei Direktverkehr ist es der abgebende landwirtschaftliche Betrieb. Meldepflichtig ist jeweils nur der aufnehmende Betrieb.
Besonderheiten:
Sollten an einem Tag Schweine aus mehreren Betrieben übernommen werden, so muss für jede Tiergruppe eine eigene Übernahmemeldung abgegeben werden.
Gemeldet werden muss auch die Verbringung von Schweinen in eine andere Betriebsstätte des eigenen Betriebes, wenn diese Betriebsstätte eine andere Registriernummer als die der Verbringungsstätte hat.
Die Meldung an die Schweinedatenbank ist nicht Cross Compliance relevant. Jedoch ist bei jeder anlassbezogenen Kontrolle bzw. Fachrechtskontrolle durch die Landkreise die Einhaltung der Vorgaben zur Schweinedatenbank zu prüfen. Werden Verstöße festgestellt, so wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
Kontakte
Dr. Heiko Janssen
Leiter Sachgebiet Tierhaltung
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