Meldeverpflichtungen für Schweine nicht vergessen!
1. Stichtagsmeldung an die VIT (HI-Tier)
Nach § 26 (3) der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV ) hat der Tierhalter – auch der Hobbyschweinehalter – der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der am 1. Januar gehaltenen Schweine zu melden.
Dabei werden drei Kategorien unterschieden:
• Anzahl Zuchtsauen
• Anzahl Ferkel bis einschl. 30 kg
• Anzahl sonstiger Zucht- und Mastschweine über 30 kg
Werden zu diesem Stichtag kurzfristig keine Schweine gehalten, eine erneute Aufstellung mit Schweinen ist jedoch im Jahresverlauf vorgesehen, so ist der Bestand mit 0 Tieren zu melden. Eine Stichtagsmeldung bei endgültiger Aufgabe der Schweinehaltung ist nicht erforderlich.
Die Meldung kann schriftlich per Meldebogen oder im Internet unter www.hi-tier.de erfolgen. Zuständige Regionalstelle in Niedersachsen ist das VIT in Verden.
Zusätzlich sind im laufenden Jahr alle Zukäufe von Schweinen innerhalb von 7 Tagen per Internet oder Meldekarte zu melden! Seit dem 01.08.2023 sind darüber hinaus zusätzlich zu den bisherigen Stichtags- und Zugangsmeldungen innerhalb von 7 Tagen auch Abgangsmeldungen für Schweine vorzunehmen (Meldemaske Tierbewegung).
Bitte beachten Sie: Die Stichtagsmeldung zum 1. Januar eines jeden Jahres ist rechtlich zur Überprüfung der Daten aus den Übernahmemeldungen vorgesehen. Diese Stichtagsmeldung ersetzt nicht die zum 3. Januar eines jeden Jahres abzugebende Tierbestandsmeldung an die Niedersächsische Tierseuchenkasse (siehe 2.).
2. Stichtagsmeldung für die Niedersächsische Tierseuchenkasse (TSK)
Die Besitzer von Schweinen, Geflügel, Schafen, Ziegen und Pferden (einschließlich Ponys, Esel, Maultiere, Maulesel) haben der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (TSK) bis zum 17.01.2025 die Zahl der am 03.01.2025 gehaltenen Tiere zu melden. (Rinderhalter geben keine Meldung ab, da die TSK die Rinderbestandszahlen zum Stichtag aus der HIT-Datenbank übernimmt.)
Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Tiergesundheitsgesetzes (in Verbindung mit §14 (2) Nds. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und der Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen für das jeweilige Beitragsjahr §1 (2) u. (3)). Der Tierhalter meldet seinen Bestand entweder online unter www.ndstsk.de oder schriftlich per Meldekarte.
Bei dieser Meldung wird im Schweinebereich zwischen folgenden Kategorien unterschieden:
• Ferkel bis 30 kg
• Mastschweine (Schweine und Läufer, die der reinen Mast dienen)
• Zuchtschweine (Sauen und Eber, die der Zucht dienen)
Sind vorübergehend keine Tiere vorhanden, ist auf der Meldekarte bzw. bei der Internetmeldung „Zum Stichtag keine Tiere“ anzukreuzen. Zudem muss ebenfalls eine Meldung erfolgen, wenn dauerhaft keine Tiere mehr vorhanden sind. In diesem Fall ist das Datum der Aufgabe der Tierhaltung anzugeben.
Bei Bestandsveränderungen nach der Stichtagsmeldung im laufenden Jahr müssen Zugänge innerhalb von zwei Wochen ohne Aufforderung nachgemeldet werden. Voraussetzung für die Nachmeldepflicht ist, dass der Tierhalter Zugänge um mehr als 5 % aus anderen Betrieben, d.h. alle Zugänge außer der eigenen Nachzucht, hat oder seinen Tierbestand um mehr als 10 Tiere vergrößert. Auch bei Bestandsneugründung ist eine Nachmeldung für Schweinehalter Pflicht.
WICHTIG!!
Die fristgerechte Meldung der Tierbestände sowie die Entrichtung der Beiträge (Fälligkeit: 15.03.2025) sind Voraussetzungen für die Leistungen der TSK im Schadensfall! Sauenhalter sollten darauf achten, dass auch alle Saugferkel gemeldet werden.
Staatliche Antibiotikadatenbank TAM (HIT) – Meldung zum Antibiotikaeinsatz für das 2. Halbjahr des Vorjahres bis zum 14.01.
Im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzeptes müssen Tierhalter bis zum 14. Januar eine Mitteilung über die Nutzungsart, den Tierbestand und die Tierbestandsveränderungen für das 2. Halbjahr des Vorjahres an die amtliche Tierarzneimittel (TAM)-Datenbank über hi-Tier (www.hi-tier.de) vornehmen. Auch Null-Meldungen sind im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzeptes (ABM) einzureichen. Das gilt für alle Betriebe, deren Tierbestand im Durchschnitt des vergangenen Halbjahres folgende Anzahl übersteigt: 25 Mastkälber bis 12 Monate, 25 Milchkühe, 85 Sauen, 250 Absatzferkel bis einschließlich 30 kg, 250 Mastschweine über 30 kg, 10.000 Masthühner, 4.000 Legehennen, 1.000 Junghennen, 1.000 Mastputen. Die Verwendung von Antibiotika für das 2. Halbjahr des Vorjahres ist nunmehr vom Tierarzt im Rahmen der Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung (ABV) zu melden.
ITW Quartalsmeldung zum 10.01.2025
Betriebe, die an der Initiative Tierwohl teilnehmen, müssen bis zum 10. Januar die Bestandsbewegungen des vorangegangenen Quartals melden. Sauenhalter und Ferkelaufzüchter melden abgesetzte bzw. verkaufte Tiere über den Bündler. Mastschweine werden durch den Schlachthof gemeldet.
Kontakte
Dr. Heiko Janssen
Leiter Sachgebiet Tierhaltung
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