Kein Trauschein - keine Absicherung?
Der Volksmund rät seit alters her: „ Drum prüfe, wer sich ewig bindet…“ Also proben viele Paare erst einmal das Zusammenleben, bevor sie es mit einem Trauschein besiegeln (oder auch nicht!). Bei all’ den Dingen, die geprobt und geprüft werden, sollte die Absicherung nicht fehlen. Dies gilt besonders dann, wenn z.B. der Mann Landwirt ist und die Frau ihre eigene Berufstätigkeit aufgibt oder reduziert, um im Haushalt und Betrieb des Partners bzw. seiner Eltern mit zu arbeiten – oder umgekehrt.
Nehmen wir das Beispiel der Erzieherin Lisbeth Ledig: Seitdem sie bei ihrem Freund Zacharias Zuversicht wohnt, hat sie ihre Arbeitsstelle in ihrem 60km entfernten Heimatort aufgegeben. Zacharias bewirtschaftet mit seinen Eltern einen landwirtschaftlichen Betrieb, den er später einmal übernehmen möchte. Lisbeths Mitarbeit kommt der Familie sehr gelegen. Wie es dabei mit ihrer Risikoabsicherung bestellt ist, wollen wir im Folgenden unter die Lupe nehmen:
Die gute Nachricht zuerst: Lisbeth kann beitragsfrei in der bestehenden Betriebshaftpflicht- sowie der Rechtsschutzversicherung der Familie Zuversicht aufgenommen werden. Ihr Versicherungsschutz sollte aber namentlich auf der Police dokumentiert werden. Ihre eigenen entsprechenden Verträge kann sie mit Einzug auf den Hof kündigen und sich die „unverbrauchten“ Beitragsanteile erstatten lassen.
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Sofern Lisbeth Arbeitslosengeld I bezieht, bleibt sie dadurch kranken-, pflege- und auch rentenversichert. Entfällt diese Zahlung jedoch, ergeben sich gravierende Änderungen: Beantragt Lisbeth Arbeitslosengeld II, so wird das Einkommen des Partners angerechnet, denn hier sind eheähnliche Lebensgemeinschaften den Ehen gleichgestellt. Endet dann der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, so ist es auch automatisch mit dem gesetzlichen Versicherungsschutz vorbei. Lisbeth muss sich auf eigene Kosten (besser wäre: auf Kosten der Betriebsleiterfamilie!) freiwillig oder privat kranken- und pflegeversichern. Auch zur gesetzlichen Rentenversicherung könnte sie freiwillige Beiträge zahlen, sichert sich dadurch aber nicht ihren Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, denn dieser ist nur durch Pflichtbeiträge aufrecht zu erhalten. Lediglich die Altersrente lässt sich so aufbessern. Für diesen Zweck sind private Altersvorsorgeformen in der Regel die bessere Alternative. Die landwirtschaftliche Alterskasse ist für sie dagegen ebenso tabu wie die Riester-Rente und der Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe bei Krankheit, Kur oder Arbeitsunfall. Eine private Krankentagegeldversicherung kann hier Abhilfe schaffen, da die Leistung im Bedarfsfall für die Finanzierung einer Ersatzkraft zur Verfügung steht. Als einziger Zweig der landwirtschaftlichen Sozialversicherung tritt die Berufsgenossenschaft bei einem landwirtschaftlichen Arbeitsunfall für sie ein. Verletztenrenten werden sogar auf der Basis eines höheren Jahresarbeitsverdienstes berechnet als bei verheirateten Bäuerinnen.
Bei einer nicht arbeitsunfallbedingten Erwerbsminderung besteht dagegen kein Versicherungsschutz. Diese Lücke kann nur eine private Berufsunfähigkeitsversicherung schließen, während eine private Unfallversicherung zwar kostengünstiger ist, aber nur eine Teilabsicherung darstellt.
Sinnvoller wäre ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Unternehmen. Dadurch wird nicht nur die Risikoabsicherung deutlich verbessert, sondern auch eine der Mitarbeit angemessene Bezahlung ermöglicht, die sogar steuermindernd geltend gemacht werden kann. Außerdem besteht so Anspruch auf Riester-Zulage, betriebliche Altersvorsorge, Arbeitnehmersparzulage sowie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Letzteres kann wichtig werden, wenn die Beziehung endet und Lisbeth sich beruflich wieder neu orientieren muss.
Absicherung im Todesfall
Ein weiterer wichtiger Aspekt kommt besonders dann hinzu, wenn sich die Probezeit über mehrere Jahre erstreckt und die nichteheliche Lebensgemeinschaft zum Dauerzustand geworden ist: Wie sieht Lisbeths Absicherung aus, wenn Zacharias stirbt?
Die Antwort: Kein Trauschein – keine Ansprüche, weder auf Erbschaft noch auf Witwenrente!
Eine günstige Alternative ist eine Risikolebensversicherung zu Lisbeths Gunsten. Allerdings kommt es relativ schnell zu einer beachtlichen Teilhabe des Fiskus´ an der ausgezahlten Leistung – es sei denn, die beiden versichern nicht ihr eigenes Leben, sondern jeweils das des anderen. Wenn also Lisbeth Zacharias´ Leben versichert, kann sie nach seinem Tod steuerfrei über die volle Versicherungssumme verfügen.
Ferner ist den beiden die Abfassung eines Testaments bzw. Erbvertrages anzuraten. Je nach Vermögenswerten ist die Absicherung aber nicht statt, sondern zusätzlich zur Lebensversicherung zu empfehlen. Zu beachten sind dabei auch die steuerlichen Aspekte.
Absicherung bei Trennung
Und was ist bei Trennung, bevor „der Tod sie scheidet“?
Die Eigentumsverhältnisse bleiben durch die nichteheliche Lebensgemeinschaft grundsätzlich unberührt, d.h. jeder behält das, was er in die Gemeinschaft eingebracht hat. Eine entsprechende Vermögensaufstellung erleichtert die spätere Auseinandersetzung. Gegenstände, die während der Partnerschaft angeschafft werden, bleiben im Eigentum desjenigen, der sie gekauft hat (Belege aufbewahren!). Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Lisbeth ihr erspartes oder ererbtes Geld dazu verwendet, beispielsweise den Wohnhausumbau oder einen Stallbau mit zu finanzieren. In diesem Fall handelt es sich um eine Schenkung an den Eigentümer des Grund und Bodens, also den Vater ihres Freundes! Es besteht kein Rückforderungsanspruch! Daran würde übrigens auch ein Trauschein nichts ändern! Abhilfe schafft die Eintragung einer Grundschuld oder auch der Abschluss eines Darlehensvertrag zwischen Lisbeth und dem Eigentümer. Dieser hätte sogar unter Umständen steuerliche Vorteile, da er die vereinbarten Zinsen Gewinn mindernd geltend machen kann.
Hat Lisbeth dagegen Bankdarlehen mit unterschrieben, so bleibt sie daran gebunden, auch wenn sie längst nicht mehr bei Familie Zuversicht leben sollte. Denn hierbei handelt es sich um eine Bürgschaft – also etwas Eigenes und Bleibendes!
Unterhaltsansprüche wie nach Ehescheidungen bestehen nach nichtehelichen Lebensgemeinschaften ebenso wenig wie Ansprüche auf Vermögensausgleich oder Versorgungsausgleich. Einzige Ausnahme ist der Unterhaltsanspruch, wenn ein gemeinsames Kind bis zu dessen drittem Geburtstag betreut wird. Der Unterhaltsanspruch der Kinder ist davon grundsätzlich unberührt, er besteht unabhängig davon, ob die Eltern mit oder ohne Trauschein zusammen gelebt haben.
Partnerschaftsvertrag
Eine Besserstellung hinsichtlich der finanziellen Absicherung kann ein Partnerschaftsvertrag bringen. Er kann formlos vereinbart werden. Wenn dort allerdings grundbuchliche Absicherungen oder Grundstücksübertragungen vorgesehen werden, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Näheres zu den Inhalten siehe nebenstehender Kasten. Ähnlich wie beim Ehevertrag macht es wenig Sinn, Musterverträge zu verwenden. Sie können lediglich eine erste Orientierungshilfe darstellen. Partnerschaftsverträge sollten individuell auf die jeweiligen Ansprüche und Lebensverhältnisse zugeschnitten sein.
Des Weiteren empfehlen sich – wie bei Verheirateten – der Abschluss von Kontovollmachten, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, um im Notfall füreinander und für den Betrieb handeln zu können (s. Kasten: Sinnvolle Regelungen für nichteheliche Partnerschaften)
Fazit:
Darum prüfe, wen sich ewig bindet, wie es sich mit der Absicherung befindet! Dieses gilt sowohl für das Zusammenleben mit als auch ohne Trauschein. Die Prüfung kommt in jedem Einzelfall zu einem anderen Ergebnis. Nichteheliche Lebenspartner sind zwar sozial-familien- und erbrechtlich unverbunden, doch auch mit Trauschein bleiben mitunter gravierende Lücken in der Absicherung. Diese lassen sich bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften durch einen (sozialversicherungspflichtigen) Arbeitsvertrag und einen Partnerschaftsvertrag schließen.
1: Sinnvolle Regelungen für nichteheliche Lebenspartner
- Partnerschaftsvertrag
- Kontovollmacht ( über den Tod hinaus)
- Vorsorgevollmacht
- Patientenverfügung
- Testament oder Erbvertrag
- sozialversicherungspflichtiger Arbeitsvertrages
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- gegenseitige Risikolebensversicherung
- evtl. Krankentagegeldversicherung
- Mitversicherung im Rahmen der Betriebshaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung
2: Mögliche Inhalte eines Partnerschaftsvertrages
- Organisation und Finanzierung der gemeinsamen Haushaltsführung („Fütterung“ der Haushaltskasse)Eigentumsverhältnisse an Hausrat und Vermögenswerten (Vermögensaufstellung)
- Regelungen über finanzielle Zuwendungen
- Regelungen bezüglich der Versorgung gemeinsamer Kinder, auch nach der Trennung (Sorgerecht, Unterhalt)
- Ausgleichsregelungen/ Ersatzleistungen im Falle einer Trennung für
- Mitarbeit im Betrieb
- Haushaltsführung
- Finanzielle Anteile am Betrieb
- Gemeinsame Verbindlichkeiten
z.B. in Form von regelmäßigen Unterhaltsleistungen, einmaligen Kapitalabfindungen, Zuweisung von Geldanlagen, Grundstücken oder ähnlichem.
Kontakte
Anne Dirksen
Leiterin Fachbereich Familie und Betrieb, Landfrauenarbeit, Sozioökonomie, zertifizierte Mediatorin
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