Auch Minijobber haben Urlaubsanspruch
Minijobber sind nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Teilzeitbeschäftigte und haben arbeitsrechtlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Daher haben auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
In den ersten sechs Monaten besteht ein Anspruch auf anteiligen Urlaub für jeden vollen Arbeitsmonat. Nach sechs Monaten entsteht der volle Urlaubsanspruch. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz jährlich mindestens vier Wochen. Arbeitnehmer mit einer Sechs-Tage-Woche haben 24 Werktage Urlaub, bei einer Fünf-Tage-Woche sind es 20 Arbeitstage. Das Bundesurlaubsgesetz geht von sechs Werktagen (Montag bis Samstag) aus. Wie viel Urlaub einem Arbeitnehmer zusteht, hängt also von der Anzahl der vereinbarten Werktage ab. Für Minijobber zählen die Werktage, an denen sie arbeiten, und nicht die Stunden an den entsprechenden Werktagen.
Die Formel für die Berechnung des Urlaubs lautet: Individuelle Arbeitstage pro Woche multipliziert mit 24 (Urlaubsanspruch in Werktagen), dividiert durch sechs (übliche Arbeitstage, Montag-Samstag). Arbeitet ein Minijobber also beispielsweise vier Werktage pro Woche, stehen ihm 16 Urlaubstage zu auch wenn er nur 16 Stunden in der Woche arbeitet. (4x24:6=16) Ist der Minijobber dagegen für 16 Stunden an nur zwei Werktagen tätig, stehen ihm nicht 16 sondern nur acht Werktage an Urlaub zu. (2x24:6=8) Wird ein Minijobber von Montag bis Samstag je zwei Stunden beschäftigt, dann hat er auch 24 Werktage Urlaubsanspruch – genau wie ein Vollzeitbeschäftigter.
Bei unregelmäßiger Beschäftigung wird der Urlaubsanspruch aus den durchschnittlichen Beschäftigungstagen des Jahres errechnet. Um die Mindesturlaubstage auszurechnen, lässt sich folgende Formel anwenden: Tatsächlich geleistete Arbeitstage, dividiert durch die Anzahl der Wochen (52 Wochen in 2013), multipliziert mit 4 Wochen (Anspruch pro Jahr). Bei einer Vollzeitarbeitskraft mit einer Fünf-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage (260 Arbeitstage, dividiert durch 52 Wochen, multipliziert mit vier). Der jeweilige Arbeitgeber kann mehr Urlaub gewähren, aber nicht weniger. Erhalten Vollzeitbeschäftigte von ihrem Arbeitgeber mehr Urlaub, so steht laut Gleichbehandlungsgrundsatz auch den Minijobbern im Betrieb ein entsprechend höherer Urlaubsanspruch zu.
(Autor: Hermann Brengelmann)
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