Saatgut und Verbraucherschutz - Ergebnisse 2015 und 2016
Demnächst steht beim Handel das Saatgut im Lager wieder bereit für die Herbstaussaat. Nach den Ergebnissen der Saatgutverkehrskontrolle (SVK) der letzten drei Jahre kann der Verbraucher wieder gute Qualitäten erwarten.
Das Saatgut wird im Rahmen des Anerkennungsverfahren durch eine Feldbesichtigung und eine Beschaffenheitsprüfung geprüft, bevor es als anerkanntes Saatgut in den Handel gelangt. Als einen weiteren Schutz für das landwirtschaftliche Unternehmen bzw. den Verbraucher wurde die Saatgutverkehrskontrolle gesetzlich verankert. Diese Aufgabe wird im Auftrage des Landes Niedersachsen von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen seit der Auflösung der Bezirksregierungen wahrgenommen und ist bei den Prüfdiensten angesiedelt, die direkt dem Kammerdirektor unterstellt sind.
Herkunft des Saatguts
Die SVK legt aufgrund einer Risikoanalyse jedes Jahr die Schwerpunkte der Beprobung fest. Da in Niedersachsen viel Wintergetreide angebaut wird, liegt der Schwerpunkt auch auf der Beprobung von Wintergetreide. Im letzten Jahr wurden in Niedersachsen 755 SVK-Proben im Mähdruschbereich gezogen. Der überwiegende Teil des beprobten Saatgutes wurde in Niedersachsen aufbereitet mit 64,37 % (486 Proben). Zu 32,72 % (247 Proben) wurde das Saatgut in anderen Bundesländern aufbereitet. Von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufbereitetes Saatgut wurde zu 2,91 % (22 Proben) beprobt. In der Tabelle 1 ist die Herkunft des Saatgutes von 2016 im Vergleich zu 2015 und 2014 dargestellt.
Anhand der Tabelle 1 wird ersichtlich, dass der Probenumfang bei den Mähdruschfrüchten in den letzten Jahren zurückgegangen ist. Aufgrund der neuen Förderkulisse durch die GAP-Reform mit der Greening-Prämie lag ein weiterer Schwerpunkt der SVK-Beprobung in 2016 bei den Saatgutmischungen. Insgesamt 41 Proben aus dem Bereich Blüh-, Zwischenfrüchten- und Gras-Mischungen wurden im Rahmen der SVK zusätzlich im Handel und in den Mischungsbetrieben in Niedersachsen gezogen.
Prüfung auf Keimfähigkeit und Besatz
Die SVK-Proben werden von der LUFA-Nordwest in Hameln auf die Beschaffenheit wie Keimfähigkeit, Besatz und technische Reinheit untersucht (Tabelle 2). In 2016 entsprachen knapp 92 % (693 Proben) den Mindest-Anforderungen nach der Saatgutverordnung. Es lagen damit gute Qualitäten vor. Aus statistischen Gründen wird bei der Bewertung der Ergebnisse mit Toleranzbereichen gearbeitet. Erst wenn z.B. die Mindestkeimfähigkeit von 92 % bei Gerste außerhalb des Toleranzbereiches ab 88 % liegt, wird in Deutschland ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet. Bei den 62 Proben, die nicht den Anforderungen entsprachen, lagen nur 29 (3,84 %) von 755 Proben im Jahre 2016 außerhalb der Toleranz. Bei den 41 Saatgutmischungen wurden 117 Komponenten in Niedersachsen auf Keimfähigkeit untersucht. Davon lag eine Komponente außerhalb der Toleranz und zwei Komponenten innerhalb der Toleranz (Tabelle 3).
Eine schlechte Keimfähigkeit ist für den Verbraucher nicht offensichtlich erkennbar. Deswegen trägt die Saatgutverkehrskontrolle sehr zum Schutz des Verbrauchers bei. Erkennt die Landwirtin oder der Landwirt schon beim Öffnen der Saatgut-Säcke oder Big Bags einen ungewöhnlich hohen Besatz mit Mutterkorn oder lebenden Schadinsekten, oder erscheint der Bruchkorn- und Spreuanteil zu hoch, sollte sofort beim Händler das Saatgut reklamiert werden. Sinnvoll ist ein original verschlossenes Gebinde als Beweismittel für seinen Handelspartner zu haben. Wird Saatgut mit offensichtlichen Mängeln ausgesät, wird eine spätere Reklamation kaum Erfolg haben (Stichwort: Schadensminderungspflicht). Oftmals wird der Mangel ja erst auf dem Feld beim Aussäen festgestellt. Hier gilt es dann gut abzuwägen, ob eingesät werden soll oder nicht.
Besatz macht vereinzelt Probleme
Je nach Herkunft bzw. Aufbereitung des Saatgutes wird bei Beanstandungen von niedersächsischer Ware ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren bei der Landwirtschaftskammer als zuständiger Stelle durchgeführt. Bei Ware aus einem anderen Bundesland erfolgt eine Abgabe zur Weiterverfolgung an die zuständige Stelle des jeweiligen Landes. Bei Saatgut, welches von außerhalb der Bundesrepublik stammt, findet die Abgabe über das Bundessortenamt statt, welches die ausländische Anerkennungsbehörde in Kenntnis setzt. Ebenso bekommen wir Abgaben von anderen Ländern bei Beanstandungen von niedersächsischem Saatgut. In der Übersicht über die Ordnungswidrigkeiten-Verfahren der letzten drei Jahre sind die einzelnen Fälle dargestellt.
Leider hat die Zahl der Ordnungswidrigkeiten-Verfahren in Bezug auf Besatz von 2014 von acht auf 16 Fälle in 2016 in Niedersachsen zugenommen. Neben dem Besatz mit anderen Getreidearten in Getreide war der Besatz mit Mutterkorn und lebenden Kornkäfern vereinzelt ein Thema in 2016. Hier gibt es sicherlich noch Möglichkeiten der Optimierung für qualitätssteigernde Maßnahmen bei einigen Aufbereitern. Insgesamt gesehen, sind die Fälle mit erhöhtem Besatz von 17 in 2014 auf 20 in 2016 leicht gestiegen.
Kennzeichnung – Information für den Saat- und Pflanzgutverbraucher
Die Kennzeichnung und Verschließung spielt bei Saat- und Pflanzgut eine wichtige Rolle. Bei der Verschließung soll sichergestellt werden, dass das Saat- und Pflanzgut nicht durch Konsum-Ware ausgetauscht wird. Über das Etikett bekommt der Saatgutverbraucher die Informationen wie Sorte, Gewicht, Probenahme bzw. Verschließung und die Behandlung des Saatgutes z. B. mit einer Beize oder Düngemittel geliefert. Für den Verbraucher ist vor allem die freiwillige Angabe Keimfähigkeit und Tausendkorngewicht für die Ermittlung der Aussaatstärke wertvoll. Ein wesentlicher Punkt zur Identifizierung einer Partie Saat- und Pflanzgut ist die Anerkennungsnummer. Die Rückverfolgbarkeit vom Aufbereitungsbetrieb bis zum Vermehrungsschlag ist über die Anerkennungsnummer möglich. Dies ist besonders wichtig, wenn der Verbraucher selbst feststellt, dass das Saatgut nicht seinen Ansprüchen entspricht und eine Reklamation über seinen Handelspartner erfolgen soll.
Insgesamt fielen 55 Beanstandungen zur Kennzeichnung, Irreführung und Verschließung in 2016 gegenüber 44 Fällen in 2015 und 40 Fällen in 2014 auf. Wobei weniger niedersächsische Ware betroffen ist mit 25 Fällen in 2016 zu 27 Fällen in 2014.
Rückverfolgbarkeit über Aufzeichnungen
Zum Saatgutverkehrsgesetz gibt es seit 30 Jahren die Saatgutaufzeichnungsverordnung. Zum einen ist deren Funktion für die Rückverfolgbarkeit jeder Partie bis zum Vermehrungsschlag bei Reklamationen für den Verbraucher besonders wesentlich. Auf den Lieferscheinen bzw. der Rechnung ist die Anerkennungs- und Mischungsnummer von Saat- und Pflanzgut jeweils aufzuführen. Zum anderen soll durch die Saatgutaufzeichnungsverordnung der Verkauf von nicht anerkannter Ware als Saatgut verhindert werden. Die SVK führt Betriebs- und Buchprüfungen bei den Aufbereitungsbetrieben, Handelsunternehmen wie Landhandel und Genossenschaften, Lohn-Aufbereitern, Vertriebsfirmen von Saat- und Pflanzgut, Züchtern und Vermehrern durch.
Erfreulicherweise sind die Zahlen in den Bereichen Saatgutaufzeichnungen und Verkauf von nicht anerkanntem Saat- und Pflanzgut von 23 Fällen in 2014 zu sechs Fällen in 2016 zurückgegangen. Die Saatgutverkehrskontrolle führte zur Kontrolle der Aufzeichnungspflichten 29 Betriebs- und Buchprüfungen in 2016 durch.
Fazit:
- Die Saatgutverkehrskontrolle (SVK) in Niedersachsen hat im vergangenen Jahr 755 SVK-Proben auf Beschaffenheit und 41 Saatgutmischungen mit 117 Komponenten auf Keimfähigkeit überprüft sowie ebenso viele Kontrollen von Partien auf eine korrekte Kennzeichnung und Verschließung durchgeführt.
- Im Rahmen der SVK wurde für die letzten drei Jahre bestätigt, dass die Qualität des verkauften Saatguts sehr gut war. Bei offensichtlichen Mängeln wie Kornkäfern, Verunreinigungen sollte der Verbraucher sofort direkt beim Handel reklamieren.
- Der Saatgutverbraucher sollte auf die Kennzeichnung und Verschließung von Saat- und Pflanzgut achtgeben. Vereinzelt traten in dem Bereich Mängel auf, die allerdings nicht die Qualität des Saat- und Pflanzgutes beeinträchtigten.
- Wegen der Rückverfolgbarkeit bei Reklamationen sollte der Saatgutverbraucher darauf achten, dass die Anerkennungs- oder Mischungsnummer auf dem Lieferschein übereinstimmt mit dem Etikett der gelieferten Ware. Mit 29 Betriebs- und Buchprüfungen hat die SVK die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten im Handel überprüft.
- Die Saatgutverkehrskontrolle überwacht den Handel und trägt somit auch zur Sicherung der Versorgung des Saatgutverbrauchers mit qualitativ hochwertigem Saat- und Pflanzgut bei
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