Fortbildungsförderung durch Aufstiegs-Bafög
Förderung einer Aufstiegsfortbildung wird erweitert:
Zum 1. August 2020 tritt die 4. Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in Kraft. Damit wird der Förderumfang der Kosten für die Vorbereitung und Prüfung einer Fortbildung (z.B. eine Meisterprüfung) nochmals deutlich verbessert. Gefördert werden Voll-und Teilzeitmaßnahmen mit einem Umfang von mindestens 400 Unterrichtsstunden, auf der ersten Fortbildungsstufe von mind. 200 Unterrichtsstunden.
Teilnehmer*innen jeden Alters werden mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, sogenanntes Aufstiegs-Bafög) bei den Kosten für eine berufliche Fortbildung finanziell unterstützt. Sie erhalten einkommensunabhängig einen Zuschuss zu den Kosten der Fortbildung und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Förderkonditionen hängen von unterschiedlichen Faktoren ab. Das Aufstiegs-Bafög kann auch Online beantragt werden.
Wer wird gefördert?
Förderberechtigt sind Personen mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder dem Nachweis einer anderweitigen Zulassungsberechtigung zu einer Fortbildungsprüfung. Dazu gehören Bildungsmaßnahmen zum/ zur Meister*in, Fachwirt*in oder vergleichbare Abschlüsse. Eine Altersgrenze besteht nicht. Auch Hochschulabsolventen, deren höchster akademischer Abschluss der Bachelor oder eine vergleichbare Qualifikation ist, können eine Förderung nach dem AFBG in Anspruch nehmen. Der Erwerb von Studienabschlüssen wird aber nicht gefördert.
Was wird gefördert?
Gefördert wird die gezielte Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfung auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes oder eines gleichwertigen Fortbildungsabschlusses nach einer bundes -oder landesrechtlichen Regelung. Neu ist ab dem 01.08.2020, dass auch eine weitere Fortbildung gefördert werden kann, wenn das damit angestrebte Fortbildungsziel auf einer bereits erreichten Fortbildung aufbaut.
Zu unterscheiden ist zwischen
- Vollzeitmaßnahmen (= mind. 25 UE/Woche an mind. 4 Unterrichtstagen) müssen einen Mindestumfang von 400 Unterrichtsstunden umfassen und dürfen eine Höchstdauer von 36 Monaten nicht überschreiten.
- Teilzeitmaßnahmen (= mind. 18 UE/Monat) müssen im Regelfall einen Mindestumfang von 400 Unterrichtsstunden umfassen und dürfen eine Höchstdauer von 48 Monaten nicht überschreiten. Hierunter fallen alle Vorbereitungskurse auf eine Meisterprüfung. Neu ist ab dem 01.08.2020, dass eine Maßnahme auf der ersten Fortbildungsstufe (z.B. geprüfter Klauenpfleger/ geprüfte Klauenpflegerin) mit einem Mindestumfang von 200 UE mit einer Höchstdauer von 36 Monaten ebenso gefördert werden kann.
Voraussetzung für die Förderung ist die Vorlage eines Fortbildungsplanes seitens des Anbieters einer Bildungsmaßnahme. Neben Lehrgängen mit Präsenzunterricht sind auch mediengestützte Lehrgänge und solche, die nach dem Fernunterrichtsgesetz anerkannt sind, förderfähig.
Wie hoch ist die Förderung?
Es wird zwischen zwei Fördermöglichkeiten unterschieden:
- Maßnahmebeitrag : Der Maßnahmebeitrag kann bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen gewährt werden. Er umfasst ab dem 01.08.2020 einen Zuschuss in Höhe von 50 % der Lehrgangs -und Prüfungsgebühr (bisher 40 %). Dabei können Kosten in Höhe von maximal 15.000 Euro in Ansatz gebracht werden. Hinzu kommt ein Zuschuss von 50 % (bisher 40 %) für die notwendigen Materialkosten im Zusammenhang mit der Erstellung einer fachpraktischen Meisterarbeit (z.B. Arbeitsprojekt), höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2000 Euro.
- Unterhaltsbeitrag: Bei Vollzeitmaßnahmen kann zur Abfederung des Verdienstausfalles ein monatlicher Unterhaltsbeitrag geleistet werden. Dieser ist vermögens- und einkommensabhängig sowie nach Familienstand und Kinderzahl gestaffelt. Die Vermögens -und Einkommensfreibeträge wurden erheblich erhöht, sodass nunmehr die Anzahl der Anspruchsberechtigten erweitert ist. Der Unterhaltsbeitrag wird bei Lehrgangsbeginn ab dem 01.08.2020 zu 100 % als Zuschuss gezahlt (bisher 50 %).
Alleinerziehende erhalten für Kinder bis zu 14 Jahren zudem einen einkommensunabhängigen Kinderbetreuungszuschlag von 150,00 Euro je Kind und Monat. Dies gilt für Teilzeit- und Vollzeitfortbildungen.
Bei Bewilligung der Förderung erhalten die Teilnehmer*innen ein Darlehensangebot von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Es ist für die Dauer der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit von längstens 6 Jahren tilgungsfrei. Die Tilgungszeit beträgt 10 Jahre. Der Zinssatz ist variabel, kann aber auch mit der KfW festgesetzt werden.
Bei Bestehen der Prüfung wird auf Antrag ein Erlass von 50 Prozent (früher 40 %) des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt. Zusätzlich können weitere Nachlässe gewährt werden, wenn der/die Geförderte ein Unternehmen gründet und daraufhin mindestens einen weiteren Arbeitsplatz schafft.
Wie läuft das Antragsverfahren?
Zuständig für die Bearbeitung und Bewilligung der Förderanträge ist in Niedersachsen die NBank (www.nbank.de). Weitere Informationen zur Förderung sowie die Antragsformulare sind dort abrufbar. Die Anträge können auch im Online-Verfahren gestellt werden. Die Maßnahmeträger müssen die Angaben der Teilnehmer*innen bestätigen.
Was ist sonst noch wichtig?
Die Teilnehmer*innen müssen an mindestens 70% der vorgesehenen Unterrichtseinheiten teilnehmen. Dieser Nachweis muss nach 6 Monaten und zusätzlich am Ende der Maßnahme erbracht werden. Bei Nichterreichen der vorgegebenen Teilnahmequote sowie bei Abbruch der Maßnahme ohne wichtigen Grund wird die Förderung anteilig oder vollständig zurückgefordert.
Für Maßnahmen, die vor dem 01.08.2020 begonnen wurden, gelten Übergangsregelungen, die von der NBank ohne besondere Antragstellung automatisch umgesetzt werden.
Kontakte
Rudolf Fuchs
Leiter Fachbereich Aus- und Fortbildung, Landjugend
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