Freiflächen-Photovoltaikanlagen: Landwirtschaftskammer rät zur Vorsicht bei Nutzungsverträgen
Wer Flächen besitzt, sollte sich nicht von langfristigen Pachtzahlungen blenden lassen, denn in den Verträgen können verschiedene Fallstricke lauern.
„Häufig wird in den Nutzungsverträgen mit hohen langfristigen Pachtzahlungen für die Unterschrift geworben“, erklärt Sebastian Bönsch, Energie- und Bauberater der LWK, „doch die oft 10- bis 15-seitigen Nutzungsverträge zuzüglich der Anlagen wie z.B. Vollmachten, Bestellung von Dienstbarkeiten oder verschiedene Lagepläne können auch Fallstricke enthalten.“ Die LWK empfiehlt daher, unbedingt eine juristische und steuerliche Prüfung des Vertrages zu veranlassen.
Außerdem sollten verschiedene fachliche und landwirtschaftliche Grundsätze und Aspekte in den Verträgen hinterfragt werden. „Es sind inzwischen viele unterschiedliche Nutzungsverträge im Umlauf“, berichtet Bönsch, „daher ist es schwierig, aus der Beratung heraus eine allgemeine Empfehlung zu geben.“ Es sei grundsätzlich nötig, jeden einzelnen Vertrag nach aktuellem Erkenntnisstand zu durchleuchten.
Ab wann wird für welche Fläche gezahlt?
Eine immer wiederkehrende Auffälligkeit ist zum Beispiel, ab wann die Nutzungsentgelte wirklich gezahlt werden. Hier besteht ein sehr großer finanzieller und auch zeitlicher Unterschied, je nachdem, ob ab Baubeginn, ab Inbetriebnahme der Solaranlage oder ab Inanspruchnahme der Fläche Pacht- bzw. Nutzungsentgelte gezahlt werden.
Neben den häufig diskutierten Summen pro Hektar ist genauso wichtig, über welche Fläche überhaupt gesprochen wird. Es sollte klar festgehalten werden, welche Flächengröße unter die Nutzungsentgelte fällt. Handelt es sich nur um die Fläche, die tatsächlich bebaut wird? Um die Fläche nach Agrarantrag? Oder doch um das gesamte Flurstück nach Katasterauszug inklusive Zuwegung, Trafostation, Speicher, Umzäunung, Kompensationsfläche etc.?
Laufzeiten
In Bezug auf die Laufzeiten sollten im Vertrag Anpassungen der Nutzungsentgelte, steigende Pachtpreise, zusätzliche Erlösbeteiligung oder auch Inflationsausgleich geregelt sein.
Die meisten Verträge weisen Laufzeiten von weit über 20 Jahren aus. Doch was passiert eigentlich, wenn die Anlage nie gebaut wird? Für diese und weitere Konstellationen sollten unbedingt Rücktritts-, Kündigungs- und Sonderkündigungsrechte niedergeschrieben werden. Wie es sich bei noch bestehenden landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen Dritter oder eigenen Ernteverlusten und -ausfällen verhält, sollte ebenfalls vermerkt werden.
Weitere Fragen, die unbedingt geklärt sein sollten, sind unter anderem: Was passiert nach Auslaufen des Vertrages bzw. nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses? Welche Rückbauverpflichtungen gelten, welche Bürgschaftsverpflichtungen müssen die Betreibenden in welcher Höhe hinterlegen und wann werden die Rückbaukosten evt. durch einen unabhängigen Sachverständigen neu bewertet? Auf jeden Fall sollte detailliert aufgelistet werden, wie und in welchem Zeitraum die gesamte Fläche auch nach evt. 40 Jahren wieder zurück in den „Urzustand“ der landwirtschaftlichen Nutzung mit eventuellem Ackerstatus gesetzt wird – inklusive Entfernung von Fundamenten, Erdkabeln und Trafostationen sowie Kompensationsmaßnahmen mit möglichen Anpflanzungen.
„Auch wenn es Geld kostet: Lassen Sie sich juristisch, steuerlich und fachlich beraten“, empfiehlt Bönsch, „Sie unterschreiben Verträge, die vielleicht Auswirkungen auf die nächsten 40 Jahre haben können.“
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