Nach der Ernte ist vor der Ernte
GAP 2023 - Nach der Haupternte sind die Neuerungen der GAP vorzubereiten und umzusetzen, damit in der Antragsphase 2024 keine Überraschungen lauern. Lesen Sie, was hinsichtlich der Brache und Fruchtwechselverpflichtung zu beachten ist.
Nun wird es Realität. 4 % der Ackerfläche eines Betriebes sind nach aktuellem Kenntnisstand stillzulegen, um die Flächenprämie 2024 beantragen zu können. Der Verpflichtungszeitraum beginnt nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr. Das bedeutet genau jetzt! Sie müssen Sich also bereits mit der Ernte 2023 Gedanken machen, welche Schläge für die Stilllegung genutzt werden sollen.
Genaue Berechnung
Doch wie viel Fläche ist überhaupt stillzulegen? 4 % der Ackerfläche ist vermeintlich leicht zu rechnen, doch auch die zur Ackerfläche gehörenden Landschaftselemente (LE) sind zu berücksichtigen:
(Ackerfläche + Landschaftselemente) x 4 % = Summe der Stilllegung
Summe der Stilllegung – Landschaftselemente = Stillzulegende Ackerfläche
An einem Beispiel: Ein Betrieb hat 100 ha Ackerland und zusätzlich 2 ha LE, die an Ackerflächen liegen. D.h. 102 ha x 4 % = 4,08 ha Stilllegung in Summe, abzüglich der 2 ha LE muss dieser Betrieb 2,08 ha seiner Ackerfläche für GLÖZ 8 stilllegen.
Von der verpflichtenden Stilllegung befreit sind Betriebe, die weniger als 10 ha Ackerland inkl. LE bewirtschaften, auf mehr als 75 % ihrer Ackerfläche inkl. LE Gras-, Grünfutter, Leguminosen, Brachen oder eine Kombination daraus anbauen oder auf mehr als 75 % ihrer beihilfefähigen Flächen inkl. LE Gras-, Grünfutter, DGL oder eine Kombination daraus anbauen.
Für die Standortplanung ist wichtig, dass eine Mindestparzellengröße von 0,1 ha für die Stilllegung gilt, die insbesondere bei der Kombination verpflichteden Stilllegung mit den Gewässerrandstreifen zu beachten ist. Der Verpflichtungszeitraum beginnt nach der Ernte der letzten Hauptkultur 2023, d.h. unmittelbar danach ist die ausgewählte Fläche der Selbstbegrünung zu überlassen oder aktiv zu begrünen. Der Begriff „unmittelbar“ ist nicht genauer definiert worden. Es wird davon ausgegangen, dass die aktive Begrünung innerhalb von 10 bis 14 Tagen nach der Ernte zulässig ist. Für die Begrünung kann jede Saatgutmischung aus mind. zwei Arten verwendet werden, da nur die Reinsaat von landwirtschaftlichen Kulturen ausgeschlossen wurde. Eine Bodenbearbeitung zur Aussaat ist bei der aktiven Begrünung möglich. Bei der Selbstbegrünung darf die ausgewählte Fläche nach der Ernte nicht bearbeitet werden. In beiden Verfahren ist der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ganzjährig, genau wie eine Ernte untersagt. Nur eine Mindestbewirtschaftung ist mind. einmal in zwei Jahren durchzuführen.
Soll im Sammelantrag 2024 zusätzlich freiwillig Fläche nach Öko-Regelung 1a stillgelegt werden, ist die aktive Begrünung bis zum 31.03.2024 möglich und damit in 2023 noch irrelevant.
Neben der Stilllegung rückt mit der Ernte 2023 auch die Planung zum Fruchtwechsel wieder in den Fokus. Eine schlagbezogene Analyse ist nun unabdingbar, damit 2024 die Vorgaben erfüllt werden können. Vorgaben ab 2024 sind:
- Spätestens im dritten Jahr muss eine andere Hauptkultur angebaut werden (Bezugsjahre 2022 und 2023).
- Auf mind. 33 % der Ackerflächen eines Betriebes bezogen auf das Vorjahr hat ein jährlicher Fruchtwechsel zu erfolgen.
- Auf mind. weiteren 33 % der Ackerfläche eines Betriebes hat ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht oder Untersaaten zu erfolgen.
Anbauplanung auflisten
Wie kann nun am einfachsten eine Anbauplanung erfolgen? Da sowohl schlagbezogene als auch betriebsbezogene Daten zu prüfen sind, ist eine Auflistung der einzelnen Schläge mit Umfang und Anbau der letzten zwei Jahre sinnvoll. Im zweiten Schritt sollte die Anbauplanung für 2024 ergänzt werden, wobei zunächst nur darauf zu achten ist, dass im dritten Jahr (2024) eine andere Kultur als in den Jahren 2022 und 2023 auf dem Schlag ist. Im folgenden Beispiel (100 ha Betrieb) kann für 2024 also auf Schlag 1 kein Winterweizen und auf Schlag 3 kein Mais angebaut werden.
|
ha |
2022 |
2023 |
2024 |
Schlag 1 |
4 |
Winterweizen |
Winterweizen |
Stilllegung |
Schlag 2 |
16 |
Mais |
Winterroggen |
Winterroggen |
Schlag 3 |
20 |
Mais |
Mais |
Winterroggen |
Schlag 4 |
20 |
Winterroggen |
Winterweizen |
Winterweizen |
Schlag 5 |
20 |
Winterroggen |
Mais |
Mais |
Schlag 6 |
20 |
Winterweizen |
Winterroggen |
Winterweizen |
Im nächsten Schritt sind die beiden prozentualen betriebsbezogenen Daten zu prüfen. Doch auch hier gibt es einiges zu beachten. Da mehrjährige Kulturen, Gras-/Grünfutterpflanzen und Brachen grundsätzlich vom Fruchtwechsel befreit sind und Mais zur Herstellung von Saatgut, Tabak und Roggen in Selbstfolge angebaut werden dürfen, kann die Berechnungsbasis für die Prozentwerte jährlich ändern. Alle Kulturen die zuvor genannt wurden zählen ab dem zweiten Anbaujahr nicht zur Berechnungsbasis und auch nicht zum Fruchtwechsel dazu.
Betrachtet man also den Fruchtwechsel 2024 im zuvor aufgeführten Beispiel, wird Schlag 2 weder für die Berechnungsbasis noch für den Fruchtwechsel berücksichtigt, da der Roggen im zweiten Jahr angebaut wird. Auf Schlag 1 und 3 erfolgt der Anbau der "befreiten Kulturen" im ersten Jahr und wir daher in 2024 noch beim Fruchtwechsel berücksichtigt. D.h. die Berechnungsbasis umfasst für das Jahr 2024 84 ha. Ein tatsächlicher Fruchtwechsel findet auf den Schlägen 1, 3 und 6, also auf 44 ha des Betriebes statt, da auf diesen Schlägen 2023 eine andere Kultur angebaut wurde. Somit wird auf 52 % der Ackerfläche dieses Betriebes ein jährlicher Fruchtwechsel erreicht. Damit sind bis hier die erste und dritte Vorgabe zum Fruchtwechsel erfüllt.
Zur Einhaltung der zweiten Vorgabe, dass auf mind. weiteren 33 % der Ackerfläche eines Betriebes ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht oder Untersaaten zu erfolgen hat, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Entweder wird auf Schlag 4 oder 5 eine andere Kultur angebaut als bisher geplant, sodass dort der jährliche "echte" Fruchtwechsel eingehalten wird oder die Fruchtfolge bleibt wie geplant und auf Schlag 5 wird eine Zwischenfrucht oder Untersaat im Vorjahr angebaut, die bereits im Andi 2023 zu beantragen war.
Also auch an diesem Punkt sind die Vorgaben, die ab 2024 gelten bereits jetzt relevant! Geht man in diesem Beispiel davon aus, dass die Fruchtfolge wie geplant umgesetzt werden soll und im Mais, der 2023 auf Schlag 5 steht keine Untersaat angebaut wurde, gibt es nur noch die Möglichkeit der Zwischenfrucht. Diese ist vom 15.10.2023 bis zum 15.02.2024 auf der Fläche zu etablieren, um in 2024 die Vorgaben einhalten zu können. Eine Mischungsvorgabe zur Zwischenfrucht gibt es nicht.
Von den Fruchtwechselvorgaben sind grundsätzlich Betriebe befreit, die
- weniger als 10 ha Ackerland inkl. LE bewirtschaften,
- die auf mehr als 75 % ihrer Ackerfläche inkl. LE Gras-, Grünfutter, Leguminosen, Brachen oder eine Kombination daraus anbauen, wenn max. 50 ha Ackerland für den Anbau weiterer Kulturen verbleiben,
- die auf mehr als 75 % ihrer beihilfefähigen Flächen inkl. LE Gras-, Grünfutter, DGL oder eine Kombination daraus anbauen, wenn max. 50 ha Ackerland für den Anbau weiterer Kulturen verbleiben oder
- zertifizierte Ökobetriebe sind.
Darüber hinaus ist vom 15.11.2023 bis 15.01.2024 auf mind. 80 % der Ackerflächen eines Betriebes eine Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) einzuhalten. Als Mindestbodenbedeckung gelten mehrjährige Kulturen, Winterkulturen, Zwischenfrüchte, Stoppelbrachen oder Mulchauflagen. Somit ist ebenfalls mit der Ernte 2023 zu schauen, welche Art der Bodenbedeckung für den entsprechenden Schlag gewählt wird. Sollte die Wahl auf die Stoppelbrache fallen, welche für Getreide (inkl. Mais) und Leguminosen zulässig ist, darf nach der Ernte 2023 keine Bodenbearbeitung erfolgen.
Für Hilfestellungen stehen Ihnen die Berater der LWK Niedersachsen gerne zur Seite. Aktuelle Informationen rund um die GAP und ein Fruchtwechselrechner finden Sie im Artikel "Die GAP 2023 - von A bis Z".
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Kontakte
Laura Jans-Wenstrup
Fachreferentin Betriebswirtschaft
Ruth Beverborg
Leiterin Sachgebiet Betriebswirtschaft, Wirtschaftsberatung
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