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Feldbesichtigungen laufen an

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Die Feldbestandsprüfung der Vermehrungsflächen der meisten Kulturen beginnt nun wieder im Frühjahr. Sie umfasst je nach Fruchtart, Kategorie und Anbauverfahren ein bis vier reguläre Feldbesichtigungen und erstreckt sich bis in den Juli, in manchen Fällen bis in den August hinein. Im Folgenden werden einige wesentliche Gesichtspunkte erläutert, die der Vermehrer beachten muss. Die Anforderungen, denen Vermehrungsbestände von Saatgut und Pflanzkartoffeln genügen müssen, gehen aus der „Saatgutverordnung“ und der „Pflanzkartoffelverordnung“ hervor.

Klettenlabkraut in Getreide-Vermehrungen, hier Wintergersten-Vermehrung, wird im Feldbestand nicht mehr bewertet - in der Beschaffenheitsprüfung aber weiterhin
Klettenlabkraut in Getreide-Vermehrungen, hier Wintergersten-Vermehrung, wird im Feldbestand nicht mehr bewertet - in der Beschaffenheitsprüfung aber weiterhinEric Preuß
Dabei reicht es für den Vermehrer und die ihn betreuenden Vertriebsfirmen und Aufbereiter aber aus, ist es andererseits aber auch notwendig, sich hinsichtlich der Feldbestandsprüfung an den „Richtlinien für die Feldbesichtigung“ der Landwirtschaftskammer zu orientieren. Diese Richtlinien sind als Ausgabe 13 (2024) neu gefasst und können u.a. unter ag-akst.de (dort Niedersachsen, Richtlinien, Feldbesichtigungs-Richtlinien) eingesehen werden. Die Termine für die Besichtigung der einzelnen Fruchtarten werden jährlich rechtzeitig auch im Internet und in dem Rundschreiben an die Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben. Der jeweilige exakte Besichtigungstermin muss letztlich nach dem Entwicklungszustand des jeweiligen Feldbestandes festgesetzt werden.

Zurückziehungen und Teilzurückziehungen sind im Grundsatz nur durch den Anmelder möglich. Vom Vermehrer beantragte Zurückziehungen werden ebenfalls angenommen, jedoch wird dabei von der Anerkennungsstelle vorausgesetzt, dass dies mit dem Sortenschutzinhaber bzw. Anmelder abgesprochen ist. Die Anzahl der durchzuführenden Feldbesichtigungen hängt von der Fruchtart und Kategorie sowie dem Anbauverfahren ab. Sie beträgt bei Hybrid-Winterraps mindestens vier; bei Vorstufen- bzw. Basis-Vermehrungen (V/B) von Hybrid-Winterroggen und Hybrid-Sommerraps mindestens drei; bei V/B von Getreide, Z-Vermehrungen von Hybridroggen und Hybridgerste, V/B von Gräsern, V/B von Futtererbsen und Wicken, allen Lupinen, allen Ackerbohnen, Winterraps-Populationssorten, Rübsen, Soja, Hanf, Rübensamen im Überwinterungsanbau und Pflanzkartoffeln sind es mindestens zwei. Bei allen anderen Fruchtarten und Anbauverfahren findet mindestens eine Feldbesichtigung statt.

Ein Vermehrungsbestand muss zu jeder einzelnen regulären Besichtigung sowie zu jeder Nachbesichtigung alle Anforderungen erfüllen. Bei jeder Besichtigung kann ein Bestand „ohne Erfolg feldbesichtigt“ werden. Ist dann die Behebung eines Mangels möglich, kann ein Antrag auf Nachbesichtigung innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Eingang der Mitteilung über das Ergebnis der jeweiligen Feldbesichtigung gestellt werden.

Schild ist unerlässlich

Jede Vermehrungsfläche ist spätestens bis zum Beginn der Feldbesichtigung durch ein Schild zu kennzeichnen. Auf dem Schild müssen Fruchtart, Sortenname, beantragte Kategorie (bei Pflanzgut auch Klasse), Schlagbezeichnung, Schlaggröße, Name des Vermehrers und der Vertriebsfirma angegeben sein. Liegen bei Pflanzkartoffeln ausnahmsweise vorgelagerte Schlagteile vor, sind diese ebenfalls auf dem Schild aufzuführen. Bei fehlendem Schild findet keine Feldbesichtigung statt bzw. nur eine Besichtigung unter Vorbehalt. Bei nicht ordnungsgemäßer Beschilderung wird je Schlag eine zusätzliche Gebühr für die Nachkontrolle erhoben. Jeder Vermehrungsbestand muss ordnungsgemäß bearbeitet und behandelt sein. Beispielsweise wäre bei starker Verunkrautung oder starken Herbizid-Schädigungen eine korrekte Feldbesichtigung gar nicht möglich. Denn in derartigen Fällen wäre u. a. die Sortenansprache beeinträchtigt. Die Ansprache der Sorte als solcher ist natürlich ein wichtiger Punkt, auf den der Feldbesichtiger in jeder Vermehrung sein Augenmerk richtet. Über die Sortenechtheit hinaus wird im Feldbestand auch die Sortenreinheit festgestellt: nicht dem Sortenstandard entsprechende Pflanzen, sogenannte abweichende Typen, dürfen nur bis zu bestimmten Grenzwerten vorhanden sein. Beispielsweise beträgt im Durchschnitt bei Getreide der Kategorie Z1 die höchstens zulässige Anzahl von abweichenden Typen maximal 15 Pflanzen je ausgezählter 150 m². Im Hinblick auf möglichen Fremdbesatz gibt es zu den erforderlichen Vorfrucht-Verhältnissen als Voraussetzung für die Anmeldung von Vermehrungen entsprechende Regelungen. Anträge zur Feldbestandsprüfung von Wintergetreide, welches nach Wintergetreide der gleichen Fruchtart, jedoch anderer Sorten steht, werden nicht angenommen.

Besatz mit zweizeiliger Gerste in mehrzeiliger Wintergerstenvermehrung
Besatz mit zweizeiliger Gerste in mehrzeiliger WintergerstenvermehrungEric Preuß
Das Bereinigen der Felder von Pflanzen fremder Arten sowie abweichender Typen sowie ggf. auch von Unkräutern sollte bis zum Besichtigungstermin durchgeführt sein. Nach der Besichtigung notwendig werdende Bereinigungen haben eine gebührenpflichtige Nachbesichtigung zur Folge. Bei Mähdruschfrüchten gelten für das Fortführen des Anerkennungsverfahrens trotz Überschreitung der zulässigen Werte im Feldbestand (Genehmigung der Aufbereitung nach § 8 Abs. 2) höhere Grenzwerte, die etwa das Doppelte des zulässigen Besatzes betragen. Neu ab 2024 ist u. a., dass Klettenlabkraut in Getreide-Vermehrungen nicht mehr als Fremdbesatz gewertet wird. Flughafer oder Flughaferbastarde dürfen nicht nur innerhalb von Hafervermehrungen nicht vorgefunden werden, sondern auch innerhalb einer Mindestentfernung von 100 m bei V/B bzw. 50 m bei Z. Dieses gilt für den ganzen Schlag und nicht nur für die Auszählstrecken (Nulltoleranz). Eine Abtrennung innerhalb der Vermehrung ist jedoch möglich. Werden Flughafer oder Flughaferbastarde in Weizen-, Roggen- und Gerstenvermehrungen vorgefunden, kann eine (nochmalige) Bereinigung mit kostenpflichtiger Nachbesichtigung genehmigt werden, wenn ein Erfolg der Arbeit erwartet werden kann (kein Lager, wenig Fremdbesatz).

Samenbürtige Krankheiten

Beim Auftreten von Flugbrand ist eine Bereinigung wirkungslos, da die Sporen aus Brandähren sofort nach deren Erscheinen verbreitet werden und durch die Blüteninfektion das heranwachsende Saatgut infizieren. Das Bereinigen der Bestände von ausgestäubten Brandähren kann daher die Infektionen nicht verhindern oder ungeschehen machen. Vermehrungsbestände, aus denen Flugbrandpflanzen entfernt wurden, werden in jedem Fall ohne Erfolg feldbesichtigt, unabhängig davon, wie hoch der Ausgangsbefall möglicherweise war. Das Auftreten von Flugbrand wird auch in den Nachbarbeständen im Umkreis von 50 m kontrolliert und bewertet. Zulässig sind maximal 15 Flugbrandpflanzen je 150 m². Im Übrigen gelten hinsichtlich der Bereinigung von Flugbrandpflanzen die gleichen Vorschriften wie für den Vermehrungsbestand. Für andere Brand-Krankheiten (außer Zwergsteinbrand) gilt eine Norm von maximal 3 (bei V/B-Saatgut) bzw. 5 (bei Z-Saatgut) Pflanzen je 150 m².

Fremdeinflüsse müssen in Vermehrungen weitgehend unterbunden werden. Auch deshalb ist bei Mähdruschfrüchten besonderer Wert auf das einwandfreie Herstellen von Trennstreifen zu Nachbarschlägen zu legen. Der Trennstreifen muss für den Feldbesichtiger deutlich erkennbar sein und durch das Vorgewende bis zum Schlagende durchlaufen. Wenn der zur Abgrenzung dienende Trennstreifen bei der Aussaat nicht angelegt wurde, muss er durch entsprechende Behandlung wie z.B. Fräsen oder Herausmähen hergestellt werden.

Bei allen fremdbefruchtenden Fruchtarten sind Mindestentfernungen zu beachten. Bei Wintergerste gilt dies zu Beständen abweichender Zeiligkeit. Das Maß der jeweils erforderlichen Mindestentfernung hängt von der vermehrten Fruchtart ab. Bei der Vermehrung von fremdbefruchtenden Arten wird auch das Vorkommen von nicht-sortenechten Pflanzen in anderen Feldbeständen innerhalb der Mindestentfernung kontrolliert. Hier gelten insbesondere bei Hybridroggen enge Grenzwerte. Diese Fremdpflanzen müssen bis zur Blüte des Vemehrungsbestandes entfernt sein, um Fremdbefruchtung auszuschließen. Landwirte, deren Feldbestände innerhalb der Mindestentfernung zu Fremdbefruchter-Vermehrungen liegen und in denen entsprechender Fremdbesatz vorhanden ist, werden gebeten, dem ggf. erforderlichen Bereinigen dieser Konsumbestände zuzustimmen.

In Gerste benachbarten Feldbeständen (z. B. auch Grünbrache) beträgt die höchstens zulässige Anzahl von Gerstenpflanzen anderer Zeiligkeit innerhalb der Mindestentfernung 50 je 150 m² bei Vorstufen- und Basissaatgut bzw. 150 je 150 m² bei Z-Saatgutproduktion. Desgleichen beträgt bei Vermehrungen von Roggen-Populationssorten die höchstens zulässige Anzahl von Roggenpflanzen innerhalb der Mindestentfernung 50 je 150 m² bei Vorstufen- und Basis- bzw. 150 je 150 m² bei Z-Saatgutproduktion. Bei fremdbefruchtenden Gräsern (dazu zählen außer Rispenarten alle Gräser) beträgt die höchstens zulässige Anzahl entsprechender Graspflanzen, die zu Fremdbefruchtung führen können, innerhalb der Mindestentfernung 50 je 150 m² bei Vorstufen- und Basis- bzw. 150 je 150 m² bei Z-Saatgutproduktion.

Weitere Besichtigungstermine

Bei Pflanzkartoffeln sind mindestens zwei Feldbesichtigungen durchzuführen. Im Regelfall findet die erste Feldbesichtigung in der ersten Junidekade deutlich vor Reihenschluss bei einer Pflanzenhöhe von rund 20 cm statt. Bei späterer Auspflanzung und/oder kühlem Frühjahr kann sich dies standortabhängig auch noch weiter in die zweite Junidekade verschieben. Etwa 2 Wochen später findet dann die zweite obligatorische Feldbesichtigung statt. Die ordnungsgemäße Bereinigung von viruskranken Stauden ist nach wie vor unerlässlich. Dieses sollte rechtzeitig erfolgen, und nicht erst dann, wenn die Besichtigung durch den Feldbesichtiger ansteht. Die korrekte Abgrenzung von Pflanzkartoffelschlägen mittels durchgehender Trennreihe bzw. doppelt angerissenen Trennreihen von je 10 m Länge an beiden Schlagenden mit Stäben in 50 m Abstand ist zu beachten. Auch hier überzeugt sich der Feldbesichtiger anhand der morphologischen Merkmale von der Identität der Sorte. Weitere Besichtigungstermine im Zeitraum Mitte Juli bis Ende August werden am 11.07.2024 bekanntgegeben und finden sich dann auch im Internet unter www.ag-akst.de. Hierunter fallen Kontrollen auf Schwarzbeinigkeit bzw. im Rahmen des Testbefreiungsverfahrens.

Zusätzlich müssen die RNQPs, d. h. „Regulated Non Quarantine Pests“, zu Deutsch: Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge, berücksichtigt werden. Viele dieser Schaderreger wurden ohnehin bisher im Rahmen des Anerkennungsverfahrens geprüft. Einige Schaderreger sind neu hinzugetreten, wie zum Beispiel bei Pflanzkartoffeln Ditylenchus destructor (freilebende Nematoden), Kartoffel-Spindelknollenviroid (Potato spindle tuber viroid, PSTVd), Zebra-Chip-Krankheit (Candidatus Liberibacter solanacearum), Stolbur (Candidatus Phytoplasma solani) sowie bei Luzerne Bakterienwelke (Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus) und Stängelälchen (Ditylenchus dipsaci).

Jede einzelne Feldbesichtigung und die Feldbestandsprüfung insgesamt schließen mit einer offiziellen Mitteilung ab, welcher unter Wahrung entsprechender Fristen jeweils widersprochen werden kann. Bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten ist es natürlich zunächst sinnvoll, Kontakt mit der Anerkennungsstelle aufzunehmen.