Bezirksstelle Osnabrück

Bundeseinheitlicher Beitragszuschuss zur Alterskasse

Webcode: 01038197

Landwirtschaftliche Betriebe können einen Beitragszuschuss für die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten. Ab 1.07.2024 sind die Zuschussvoraussetzungen bundeseinheitlich und weisen keine Unterschiede mehr zwischen den alten und neuen Bundesländern auf. 

Alterskassenzuschuss
AlterskassenzuschussAnneken Kruse
Zuschüsse sind ab Jahreseinkünften von weniger als 25.452 € (Alleinstehende) bzw. 50.904 € (Verheiratete) möglich. Diese Grenzen werden jährlich an die Entwicklung des allgemeinen Durchschnittsentgeltes als Rechengröße in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Es handelt sich um einen linear steigenden Beitragszuschuss entsprechend des geringeren Einkommens. Der monatliche Höchstzuschuss beträgt 181 € bezogen auf den für 2024 geltenden Alterskassenbeitrag in Höhe von 301 € je Monat. Grundlage für die Feststellung des Beitragszuschusses ist immer der aktuelle Einkommenssteuerbescheid. Das für den Zuschuss maßgebliche Jahreseinkommen wird aus allen positiven Einkünften, die in dem Bescheid aufgeführt sind, ermittelt. Bei den Landwirten und Landwirtinnen können dies neben den Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft u.a. auch Einkünfte aus Gewerbe (z.B. aus einer PV-Anlage), aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung sein. Bei Ehepaaren wird das ermittelte Gesamteinkommen jeweils zur Hälfte auf die beiden Ehepartner aufgeteilt. Hierdurch kann es passieren, dass beispielsweise niedrige Einkünfte aus der Landwirtschaft durch Einkünfte des Ehepartners z.B. als Angestellter kompensiert werden und dadurch der Zuschuss geringer oder ganz ausfällt. Zu beachten ist darüber hinaus, dass positive Einkünfte nicht mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden können.

 Jahreseinkommen

 Zuschuss in 2024

 10.000 €

181 €

 13.000 €

177 €

 15.000 €

148 €

 20.000 €

77 €

 23.000 €

35 €

Nähere Informationen finden sie hier www.svlfg.de/beitragszuschuss.

Sind auf dem Hof mitarbeitende Familienangehörige (MiFa´s) beschäftigt, kann hierfür ebenfalls ein Beitragszuschuss gewährt werden, wenn der beitragspflichtige Landwirt oder die Landwirtin auch zuschussberechtigt ist.

Die folgende Tabelle zeigt ein Beispiel für einen Beitragszuschuss. Die Landwirtin erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und Gewerbe (PV-Anlage). Der Ehemann ist bei einem Lohnunternehmen in Teilzeit beschäftigt und hat sich vor diesem Hintergrund von der Versicherungspflicht in der landw. Alterskasse befreien lassen. Der Sohn ist nach der Fachschulausbildung als MiFa im Betrieb angestellt und damit mit dem halben Beitrag in der landwirtschaftlichen Alterskasse pflichtversichert.

Einkünfte

Ehefrau

Ehemann

Landwirtschaft 

8.000 €

 

PV-Anlage (Gewerbe)

3.000 €

 

Angestellter beim Lohnunternehmen

 

15.000 €

Jahreseinkommen Ehepaar

26.000 €

anteilige Einkünfte (je 50 %)

13.000 €

13.000 €

Möglicher Beitragszuschuss

177 €

 

Sohn als MiFa (halber Zuschuss)

88,50 €

 

Anhand dieses Beispiels mit einem Jahreseinkommen von 26.000 € könnten in dieser Landwirtsfamilie 265,50 € Beitragszuschuss monatlich in Anspruch genommen werden.

Interessant kann die Beantragung des Zuschusses für Junglandwirte sein, die im Rahmen der Pachtung des Hofes oder als Gesellschafter in einer Familien-GbR als landwirtschaftlicher Unternehmer beitragspflichtig in der landwirtschaftlichen Alterskasse werden. Hatten sie in den Vorjahren niedrige Einkünfte, weil sie z.B. studiert, die Fachschule besucht oder als MiFa einen geringen Lohn erhalten haben, können sie einen Beitragszuschuss gegebenenfalls bis zu den maximalen 181 €/Monat auf Antrag erhalten.

Da wie geschildert der aktuellste Einkommenssteuerbescheid Grundlage für die Feststellung des Beitragszuschusses ist, muss ein neuer Bescheid immer unverzüglich bei der Alterskasse eingereicht werden. Ebenso haben die Antragsteller Änderungen in den persönlichen sowie betrieblichen Verhältnissen zu melden. Hier haben die Antragsteller entsprechende Mitwirkungspflichten.

Bei Landwirten, die nicht buchführungspflichtig sind oder für die das Finanzamt für keines der letzten vier Kalenderjahre einen Einkommensteuerbescheid erlassen hat, wird das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage von Beziehungswerten aus dem Wirtschaftswert abgeleitet. Hier kann es sein, dass die so gewonnenen geschätzten Einkünfte deutlich von den realen Werten abweichen.

Bereits bestehende Anträge auf Beitragszuschuss werden nach Aussage der SVLFG automatisch aktualisiert und die Beitragszahler informiert. Neue Anspruchsberechtigte sollten umgehend einen Antrag stellen. Die Gewährung des Zuschusses erfolgt dann ab dem Kalendermonat der Antragsstellung.

Den Antrag finden Sie unter www.svlfg.de/beitragszuschuss.

Bei Fragen hierzu sprechen Sie auch gerne die Sozioökonomischen Berater der LWK Niedersachsen an.