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Unterkünfte für Mitarbeiter: Arbeitsstättenregel

Webcode: 01037175

Unterkünfte, die Mitarbeitern vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, müssen den in der Arbeitsstättenregel ASR A4.4 aufgeführten Anforderungen entsprechen. Nachfolgend wird eine Auswahl an Anforderungen skizziert.

 

Mitarbeiterunterkunft 2
Mitarbeiterunterkunft 2HaiYen Trinh
Sicherheitseinrichtungen

Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren (Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notschalter, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen) sowie sicherheitstechnische elektrische Anlagen und Einrichtungen sind regelmäßig wiederkehrend in angemessenen Zeitabständen von befähigten Personen (z. B. von Fachbetrieben) zu überprüfen. Prüfnachweise sind aufzubewahren. Zudem ist es sinnvoll, die Wohnanlage mit der zuständigen Feuerwehr zu besichtigen, um Mängel im Brandschutz zu erkennen und abzustellen.
Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen müssen für die Unterkunft geeignet und für alle Bewohner erreichbar sein. Sie müssen bei Bedarf unverzüglich auslösen. Fluchtwege und Notausgänge sind ständig frei zu halten. Flucht- und Rettungspläne sind in den jeweiligen Landessprachen und in ausreichender Zahl an sichtbarer Stelle anzubringen.
Vor Bezug der Unterkunft ist jede Saisonarbeitskraft in der eigenen Landessprache unter anderem über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in der Unterkunft, zum Verhalten im Notfall, zum Umgang mit Brandschutzeinrichtungen sowie zum Inhalt des Flucht- und Rettungsplans zu unterweisen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren und durch die Bewohner der Unterkünfte schriftlich zu bestätigen.
Unterkünfte sind den hygienischen Erfordernissen entsprechend zu reinigen. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefahren führen können, müssen beseitigt werden. In Unterkünften sind die nichtrauchenden Bewohner wirksam vor Tabakrauch zu schützen. Ist eine Trennung organisatorisch nicht möglich, ist das Rauchen in der Unterkunft zu untersagen.

 

 

Ein täglicher Reinigungsdienst gewährleistet die erforderliche Hygiene.
Ein täglicher Reinigungsdienst gewährleistet die erforderliche Hygiene.Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Beschaffenheit der Unterkünfte
Für die Aufstellung von Containern ist eine Genehmigung des Bauamtes nötig. Die Unterkünfte müssen frei belüftet und beheizbar sein, ausreichend mit Tageslicht beleuchtet werden können sowie mit angemessener künstlicher Beleuchtung ausgestattet sein.
Zudem müssen die Außentüren nach außen aufschlagen, dicht schließen und verschließbar sein. Die Mindestgröße der Unterkünfte richtet sich nach der Belegungszahl der Personen (Beispiel: bis sechs Bewohner müssen mindestens 8,00 m² Nutzfläche, davon im Schlafbereich 6 m², bei mehr als sieben bis acht Bewohnern mindestens 8,75 m² pro Person Nutzfläche, davon im Schlafbereich 6,75 m²,zur Verfügung stehen). Bei „gefangenen Räumen“ – mit nur einem Zugang – ist deutlich auf den zusätzlichen Fluchtweg hinzuweisen (Hinweisschild).
Außerdem sollten Koch- und Pausenräume zur Verfügung stehen. Es wird empfohlen, einen täglichen Reinigungsdienst zu organisieren, damit die erforderliche Hygiene gewährleistet werden kann.

 

Schlafräume
Pro Bewohner muss ein Bett, mindestens eine Sitzgelegenheit, Tischfläche in angemessener Größe sowie ein verschließbarer Wäsche- und Kleiderschrank zur Verfügung stehen. An den Fenstern der Schlafräume ist Sichtschutz erforderlich. Pro Räumlichkeit ist ein Brandmelder anzubringen.

 

Wasch- und Toilettenräume
Für Männer und Frauen müssen getrennte Wasch- und Toilettenräume vorhanden oder eine getrennte Nutzung möglich sein. Die Toiletten sind mit Reinigungsmitteln, Mitteln zum Abtrocknen und Hygienebehältern auszurüsten. Toilettenräume sind von Wascheinrichtungen zu trennen. Zum Waschen und Trocknen von persönlicher Wäsche wird ein beheizbarer und zu belüftender Raum benötigt.

 

Erste Hilfe

In den Unterkünften sind ausreichend Mittel zur Ersten Hilfe bereitzuhalten. Für mehr als 50 Bewohner ist ein Krankenzimmer einzurichten, das mit einer Krankentrage leicht erreichbar und mit mindestens zwei Betten sowie einem Trinkwasseranschluss ausgerüstet ist. Die Standorte von Erste-Hilfe-Materialien und Krankentrage sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

 


Weitere Informationen zur Betreiberverantwortung sowie zu Sicherheitseinrichtungen und Beschaffenheit der Unterkünfte finden Sie in folgenden Artikeln:

Unterkünfte für Mitarbeiter: Ihre Verantwortung als Betreiber

Unterkünfte für Mitarbeiter: Brandschutz