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Wie müssen Futtermittel für Rinder gekennzeichnet sein?

Webcode: 01043652
Stand: 15.11.2024

Futtermittelrechtich wird bei den Angaben zur Kennzeichnung zwischen Mischfutter- und Einzelfuttermitteln unterschieden. Grundsätzlich gilt, dass die Futtermittel in deutscher Sprache gekennzeichnet sein müssen.

1. Wie müssen Mischfuttermittel für Rinder gekennzeichnet sein?
Kennzeichnungsvorgaben für Mischfuttermittel für Rinder (VO (EG) 767/2009):
•    Futtermittelart (Allein- oder Ergänzungsfuttermittel)
•    Tierarten bzw. Tierkategorien (z.B. Aufzuchtkälber)
•    Nettomasse (bei flüssigen Futtermitteln die Nettomasse oder das Nettovolumen)
•    Mindesthaltbarkeitsdatum
•    Kennnummer der Partie (zu Zwecken der Rückverfolgbarkeit und Kontrolle)
•    Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Futtermittelunternehmers
•    Zulassungsnummer des Betriebes (falls vorhanden)
•    Verwendungszweck 
•    Gehalte an Inhaltsstoffen
•    Futtermittelzusatzstoffe (falls zugesetzt)
•    Zusammensetzung

Folgende Inhaltsstoffe sind anzugeben:
Alleinfuttermittel (z.B. Milchaustauchfuttermittel): 
•     Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Calcium, Phosphor, Natrium
Ergänzungsfuttermittel (z.B. Milchleistungsfutter): 
•    Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Calcium ≥ 5 %, Phosphor ≥ 2 %, Natrium, Magnesium ≥ 0,5 %
Mineralergänzungsfuttermittel (Mineralfutter: mind. 40 % Rohasche)
•    Calcium, Phosphor, Natrium, Magnesium

Der Gehalt an salzsäureunlöslicher Achse darf max. 2,2 % der Trockenmasse (TM) betragen, es sei denn, der Gehalt ist angegeben.

  •  Die Energiedeklaration ist futtermittelrechtlich nicht vorgeschrieben. Wenn der Energiegehalt deklariert wird, sind die Nettoenergie-Laktation bzw. die umsetzbare Energie in MJ je kg mit einer Dezimalstelle anzugeben. 

Bei der Zusammensetzung des Mischfuttermittels müssen die Einzelfuttermittel in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile („halboffene“ Deklaration) angegeben werden. Die Angabe kann auch in Gewichtsprozenten erfolgen („offene“ Deklaration). Der Käufer kann auf Anfrage Informationen über die mengenmäßige Zusammensetzung im Bereich von +/-15 % des Wertes der Futtermittelformulierung verlangen. 

Für Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt festgelegt ist, für zootechnische Zusatzstoffe und für Harnstoff und seine Derivate sind anzugeben: Bezeichnung, ggf. zugesetzte Menge, Kennnummer, Funktionsgruppe.

Folgender Feuchtegehalt darf nicht überschritten werden:
•    Bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermittermitteln 
mit mehr als 40 % Milcherzeugnissen                  7 %
•    bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen        10 %
•    bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile          5 %
•    bei sonstigen Mischfuttermitteln                    14 %

Dies gilt nicht, wenn der Feuchtegehalt angegeben ist. Für die üblichen Mischfutter gelten also mindestens 86 % TM.

Für Diätfuttermittel (Futtermittel für besondere Ernährungszwecke) gelten weitere Anforderungen.


2. Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln
Kennzeichnungsvorgaben für Einzelfuttermittel (VO (EG) 767/2009):
•    Einzelfuttermittel
•    Bezeichnung des Einzelfuttermittels
•    Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Futtermittelunternehmers
•    Futtermittelzusatzstoffe (falls zugesetzt)
•    Bei zusatzstoffhaltigen Einzelfuttermitteln: Tierart bzw. Tierkategorie
•    Nettomasse (bei flüssigen Futtermitteln die Nettomasse oder das Nettovolumen)
•    Kennnummer der Partie
•    Zulassungsnummer des Betriebes (falls vorhanden)
•    Feuchtegehalt, wenn > 14 %, falls in o.a. VO oder im EU-Katalog der Einzelfuttermittel keine anderen Gehalte vorgesehen sind
•    Obligatorische Angaben der Inhaltsstoffe nach o.a. VO oder EU-Katalog der Einzelfuttermittel

Obligatorische Angaben von Inhaltsstoffen (Beispiele):
 

Sojaextraktionsschrot, ungeschält
Sojaextraktionsschrot, geschält 
Rapsextraktionsschrot
Rapskuchen
Weizenkleie

Rohprotein, Rohfaser, wenn > 8 % i.TM
Rohprotein
Rohprotein
Rohprotein, Rohfett, Rohfaser
Rohfaser

Der Gehalt an salzsäureunlöslicher Achse darf max. 2,2 % der Trockenmasse (TM) betragen, es sei denn, der Gehalt ist angegeben.

Verkauf von Landwirt an Landwirt
Wenn ein Futtermittelunternehmer (z.B. Landwirt) auf der Stufe der Futtermittel-Primärproduktion Einzelfuttermittel (z.B. Heu, Silage) ohne Zusatzstoffe (außer Silierzusätze und Konservierungsstoffe) an einen Futtermittelunternehmer (z.B. Tierhalter) zur Verwendung in dessen eigenem Betrieb liefert, müssen die vorgeschriebenen Inhaltsstoffe, der Feuchtegehalt und die Nettomasse nicht angegeben werden.


Detaillierte Hinweise zur Kennzeichnung von Futtermitteln sind im  „Leitfaden zur Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln“ des BMEL und BVL hier zu finden.