Arbeitssicherheit: - Betreuungsgruppe? - Grundbetreuung? Was ist denn das?
Für seine Mitarbeiter hat der Arbeitgeber eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung sicherzustellen (nach §1 Arbeitssicherheitsgesetz)
Die Anforderungen an die Betriebe beschreibt die „Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG 1.2)“ der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).
Zum 1.Januar 2018 sind einige Änderungen in Kraft getreten. Damit wurde die Unfallverhütungsvorschrift an die Regeln der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeglichen.
• Was hat sich geändert?
Das Berechnungsverfahren der Beschäftigtenzahl im Unternehmen erfolgt künftig nach Jahresdurchschnittszahlen.
Hier wird ein Mittelwert aus allen Beschäftigten nebst Korrekturfaktor (0,75 bzw. 0,5) bei Teilzeitkräften gebildet. Zu den zu berücksichtigenden Arbeitnehmern zählen Voll- und Teilzeitkräfte, Saisonarbeitskräfte, Auszubildende und mitarbeitende Familienangehörige mit Arbeitsvertrag.
Beispiel: Unternehmen mit ständig Beschäftigten und Saisonarbeitskräften
Quelle: VSG 1.2, SVLFG
• Feste Einsatzzeiten zur Grundbetreuung für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
Für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Grundbetreuung gelten feste Einsatzzeiten in Std. pro Beschäftigtem und Jahr, aufgeteilt nach Betreuungsgruppen. Je nach Betriebsart bzw. Wirtschaftszweig (WZ-Kode) ist das Unternehmen der Betreuungsgruppe I (hohes Risiko), II oder III (geringes Risiko) zugeordnet.
Grundbetreuung |
Betreuungsgruppe |
||
I |
II |
III |
|
Einsatzzeit (Std./Jahr je Beschäftigtem) |
2,5 |
1,5 |
0,5 |
- Betreuungsgruppe l: Rinderhaltung, Pferdehaltung, Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für Pflanzenbau und Tierhaltung, Forstwirtschaft
- Betreuungsgruppe ll: Schweine- u. Geflügelhaltung, Schafzucht, Pflanzenbau, Garten- und Landschaftsbau, Fischerei
- Betreuungsgruppe lll: Einzelhandel, Verwaltung, Ferienwohnungen, Verbände und Berufsorganisationen
Der Arbeitgeber entscheidet, in welchem Verhältnis die Zeiten zwischen Betriebsarzt und Fachkraft aufgeteilt werden; der Mindestanteil beträgt 20 %.
Auch über Umfang und Bedarf der betriebsspezifischen Betreuung entscheidet der Arbeitgeber. Hier gelten jedoch keine festen Betreuungszeiten. Informationen zu den Aufgabenfeldern enthält die Anlage 3 der VSG 1.2.
• Einheitliche Höchstgrenze der Beschäftigtenzahl des Betriebes unabhängig von der Fachsparte bei Teilnahme am alternativen Betreuungsmodell (LUV-Modell)
Bisher hatten Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit bis zu 15 Beschäftigten die Möglichkeit am LUV-Modell teilzunehmen, während für Gartenbaubetriebe eine Teilnahme mit bis zu 40 Arbeitnehmern möglich war. Nun liegt die Grenze für alle Unternehmen jeder Fachsparte bei 20 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt.
Eine Alternative ! ? Kostenlose Schulungen für Unternehmer nach dem alternativen Betreuungsmodell (LUV-Modell) der SVLFG zur sicherheitstechnischen Betreuung
Wer kann am LUV-Modell teilnehmen? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt
werden?
Arbeitgeber mit einer Beschäftigtenzahl bis 20 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt können sich anmelden, sofern sie aktiv ins Betriebsgeschehen eingebunden sind.
Wie ist der Lehrgang aufgebaut?
Innerhalb eines Jahres Teilnahme am dreitägigen Grundlehrgang bei der SVLFG.
Innerhalb der nächsten 4 Jahre nach dem Grundlehrgang Teilnahme am zweitätigen Aufbaulehrgang.
Im Anschluss ist mindestens alle 5 Jahre an einer Fortbildung der SVLFG teilzunehmen.
Betriebsinhaber mit bis zu 10 Mitarbeitern der Betreuungsgruppe II und III können einen Fernlehrgang besuchen. Ausgeschlossen sind Betriebe der Betreuungsgruppe I und Ausbildungsbetriebe.
Der Fernlehrgang gliedert sich in 8 Lektionen (1bis 7 Grundlehrgang). Lektion 8 vertieft den jeweiligen Betriebsschwerpunkt (Pflanzenbau, Tierhaltung, Forstwirtschaft, Erwerbsgartenbau, Garten- und Landschaftsbau). Nach dem Grundlehrgang ist ein Wechsel in den Präsenzlehrgang möglich.
Auch hier ist nach spätestens 5 Jahren eine Fortbildungsveranstaltung der SVLFG zu besuchen.
Alle 8 Lektionen sind innerhalb eines Jahres erfolgreich zu bearbeiten.
Nach dem Lehrgang ist der Betriebsleiter in der Lage, Probleme des betrieblichen Arbeitsschutzes zu erkennen, selbständig zu bearbeiten und zu beheben. Und er kann abschätzen, ob und in welchem Ausmaß eine zusätzliche externe Betreuung erforderlich ist.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der SVLFG:
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Kontakte
Gabriele Ritterhoff
Beraterin Arbeitnehmerberatung, Arbeitsschutz in landwirtschaftl. Betrieben, Fachkraft für Arbeitssicherheit
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