Auswirkungen der Änderung der Höfeordnung
Die nordwestdeutsche Höfeordnung bildet für eine Großzahl der Betriebe in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Schleswig-Holstein die Grundlage für die Übergabe in die nächste Generation. Als geltendes Erbrecht regelt sie unter anderem die Abfindung der weichenden Erben. Und genau an dieser Stelle gibt es Veränderungen.
Weil das Bundesverfassungsgericht die Einheitswerte als veraltet eingestuft hat und diese ab dem 01.01.2025 nicht mehr gelten, steht nicht nur eine Grundsteuerreform an, sondern auch eine Änderung der Höfeordnung.

Der 1,5-fache Einheitswert war bislang der sogenannte Hofeswert, ab dem 01.01.2025 ist es der 0,6 fache zuletzt festgestellte Grundsteuerwert A. In diesem Wert ist das Wohnhaus bereits enthalten. Der Hofeswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Abfindung. Vom Hofeswert können Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, bisher bis zu einem Mindestwert von 1/3, künftig bis zu einem Mindestwert von 1/5.
bis 31.12.2024 | ab 01.01.2025 | |
Berechungsgrundlage | Einheitswert | Grundsteuerwert A |
Werte des Beispielsbetriebes | 60.000 € | 500.000 € |
Faktor | x 1,5 | x 0,6 |
Hofeswert | 90.000 € | 300.000 € |
= Abfindung bei drei Kindern (je 1/6) | 15.000 € | 50.000 € |
bei 120.000 € Verbindlichkeiten | 30.000 € Mindestwert (1/3) | 180.000 € |
= Abfindung bei drei Kindern (je 1/6) | 5.000 € | 30.000 € |
bei 250.000 € Verbindlichkeiten | 30.000 € Mindestwert (1/3) | 60.000 € Mindestwert (1/5) |
= Abfindung bei drei Kindern (je 1/6) | 5.000 € | 10.000 € |
Diese Berechnung zeigt deutlich, dass die Abfindung bei Betrieben ohne Verbindlichkeiten deutlich höher als bisher ausfallen wird. Bei Betrieben mit höheren Verbindlichkeiten werden diese hingegen stärker berücksichtigt. Der Grundgedanke der Höfeordnung, Betriebe als Wirtschaftseinheit zu schützen, bleibt weiterhin bestehen. Es bleibt den Beteiligten einer Hofübergabe frei, die Abfindung anders zu vereinbaren und wenn es finanziell für die Betriebe möglich ist, dann ist die Abfindung auch in der Vergangenheit bereits höher vereinbart worden.
Wann ist ein Hof ein Hof im Sinne der Höfeordnung?
Bisher hat der Wirtschaftswert eines Betriebes darüber entschieden, ob es ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist oder nicht. Betriebe mit einem Wirtschaftswert von über 10.000 € waren automatisch Höfe nach HöfeO. Bei einem Wirtschaftswert zwischen 5.000 € und 10.000 € hatte der Eigentümer ein Wahlrecht. Da der Wirtschaftswert ein Teil des Einheitswertes ist, fällt dieser nun auch weg.
Die Neuregelung sagt stattdessen, dass Betriebe mit einem Grundsteuerwert von mindestens 54.000 € Höfe im Sinne der HöfeO sind. Und bei Betrieben, die jetzt bereits im Grundbuch den Hofvermerk haben, die bleiben es auch, wenn der Grundsteuerwert mindestens 27.000 € beträgt.
Um Betriebe gegen ein plötzliches Herausfallen aus der Höfeordnung zu schützen, sieht die Neuregelung eine Übergangsfrist von zwei Jahren vor. Danach bleibt ein landwirtschaftlicher Betrieb, der nach Neureglung kein Hof im Sinne der HöfeO mehr ist und bei dem der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist, bis zum 31.12.2026 ein Hof im Sinne der HöfeO. Andersherum können auch Betrieb, die bislang keinen Hofvermerk hatten nach der Neuregelung ein Hof im Sinne der HöfeO werden. Beide Veränderungen haben erbrechtliche Konsequenzen. Für Betriebsinhaber, die mit ihrem neu festgesetzten Grundsteuerwert in diesen Bereichen liegen, sollten das zum Anlass nehmen und sich dem Thema Vererbung widmen; ggfls. müssen bestehende Erbregelungen angepasst werden.
Notar- und Gerichtskosten
Der Einheitswert spielte auch bei der Berechnung der Notar- und Gerichtskosten eine Rolle. Das Privileg eines verringerten Geschäftswertes, dass Landwirte in diesem Bereich haben, soll aber erhalten bleiben.
Beabsichtigt der Übernehmer den Betrieb fortzuführen und bildet der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers, wurde bislang nicht der Verkehrswert angesetzt, sondern der 4-fache Einheitswert. Nach dem 01.01.2025 soll es der 0,5-fache Grundsteuerwert sein.
Ein Beispiel: Bei einem bisherigen Einheitswert von 60.000 € war der 4-fache Einheitswert also 240.000 € der Gegenstandswert für die Berechnung der Notar- und Gerichtskosten. Bei dem neuen Grundsteuerwert von 500.000 € liegt die Grundlage ab 2025 beim 0,5-fachen Grundsteuerwert, also 250.000 €
Fazit und Appell
Die Änderung der Höfeordnung bringt Veränderungen mit sich, deren Auswirkungen sind für die jeweiligen Betrieb unterschiedlich und bedürfen der Einzelfallbetrachtung. Hinsichtlich der Abfindung der weichenden Erben gibt es bei schuldenfreien Betrieben deutlich höhere gesetzliche Abfindungsansprüche. Regelungen zu Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche bzw. Nachabfindungsansprüche bleiben unverändert.
Für viele Betriebe ist die Abfindung weichender Erben eine finanzielle Belastung, die mitunter Liquiditätsengpässe mit sich bringt. An dieser Stelle appelliere ich an die heutigen Hofeigentümer, dass auch dafür Vorsorge betrieben werden sollte. Denn schließlich kommt die Tatsache, dass man z.B. drei Kinder hat und damit in der Regel mindestens zwei weichende Erben, nicht überraschend – das ist oft mehr als 20 Jahre bekannt.
Die Regelung des Erbes ist immer noch ein Thema mit dem wir uns nicht so gern beschäftigen und oft sehr schwertun. Man will es auf alle Fälle richtig machen, keinen Streit produzieren und gerecht soll es auch noch sein. Die Erfahrung zeigt, dass eine frühzeitige, offene und ehrliche Kommunikation über dieses Thema und ein offener Umgang mit den Zahlen des Betriebes hilfreich sind.
„Aufschieberitis“ ist nicht hilfreich und produziert in der Regel keinen Frieden. Ein gut kommunizierter Prozess, in dem es keinen Zeitdruck gibt und die Wünsche, Erwartungen, Bedürfnisse und Befürchtungen zur Sprache kommen können, ist oft hilfreich. Hofübergaben sind ein längerer Prozess mit unterschiedlichen Phasen, die ihre Berechtigung haben und Zeit brauchen. Im Grunde beginnt der Prozess dann, wenn eines der Kinder anfängt Landwirtschaft zu lernen und signalisiert, dass es sich vorstellen könnte, den Familienbetrieb weiterzuführen.
Bei Betriebsübergaben und -vererbungen geht es um sehr hohe Vermögenswerte, da sollte an guter Beratung nicht gespart werden.
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