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Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Im Frühjahr 2024 wurde die Ausnahmeregelung zur verpflichtenden Stilllegung (GLÖZ 8) beschlossen. Dadurch kann anstatt 4 % der Ackerfläche eines Betriebes stillzulegen auch im Herbst 2024 auf 4 % der Ackerfläche eine Zwischenfrucht angebaut werden, um die Vorgaben einzuhalten