Abschluss eines Ausbildungsvertrages
Keine Ausbildung ohne Vertrag: Ein eingetragener Ausbildungsvertrag ist die Grundvoraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausbildung.
Der Ausbildungsvertrag wird zwischen dem/der Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb zu Beginn der Ausbildung abgeschlossen. Dieser Vertrag muss mit den erforderlichen Unterlagen vom Ausbildungsbetrieb umgehend bei der zuständigen Ausbildungsberaterin an der Bezirks- oder Außenstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eingereicht werden.
Zur Vertragseintragung werden die vollständigen Vertragsunterlagen von dort an die Zentrale der LWK weitergeleitet. Nach Eintragung (Registrierung) erhalten die Vertragspartner jeweils eine Kopie des Ausbildungsvertrages für ihre Unterlagen.
Bei Vertragsabschluss sind voran gegangene Schul- und Ausbildungszeiten evtl. zu berücksichtigen.
Wesentliche Vertragsinhalte sind:
1. Kontaktdaten des/der Ausbildenden bzw. des Betriebsinhabers / der Betriebsinhaberin
2. Kontaktdaten des/der Auszubildenden
3. Ausbildungszeit
4. Vergütung
5. Urlaub
6. Regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit
7. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
8. Sonstige Vereinbarungen
9. Unterschriften Ausbildende/r bzw. Betriebsinhaber/in, Ausbilder/in, Auszubildende/r und
ggfls. gesetzliche/r Vertreter/in
10. Statistische Angaben
Es empfiehlt sich folgende Punkte bei Vertragsabschluss genauer zu besprechen:
1. Die Ausbildungsvergütungen werden von den Tarifpartnern festgelegt. Gemäß § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) erklärt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen diese Vergütungssätze für angemessen. Die aktuellen Vergütungssätze finden Sie in dem Merkblatt zu Vergütung und Urlaubsanspruch. Die Vergütung ist spätestens am letzten Tag eines Monats zu zahlen. Zusätzlich haben Jugendliche unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
2. Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Bundesurlaubsgesetzes, sowie dem geltenden Tarifvertrag. Entscheidend für die Dauer des Urlaubsanspruchs ist das Alter des/der Auszubildenden am Anfang des jeweiligen Kalenderjahres.
3. Die Arbeitszeiten richten sich nach den Vorgaben aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz und Tarifvertrag. Sie orientieren sich innerhalb der dort festgesetzten Grenzen an den betrieblichen Gegebenheiten. Dadurch sind individuelle Lösungen in Betrieben möglich. Die regelmäßigen Arbeitszeiten werden im Ausbildungsvertrag festgehalten. Genaue Absprachen hinsichtlich der Arbeitszeiten und Wochenendregelungen vor Beginn der Ausbildung werden dringend empfohlen.
4. Auszubildende sind während der Ausbildung sozialversichert. Sie werden vom Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet. Diese zieht neben den Beiträgen für die Krankenversicherung auch die Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Auszubildende tragen diese Sozialbeiträge je zur Hälfte. Der Arbeitnehmeranteil wird vom Gehalt der/des Auszubildenden einbehalten.
Kontakte
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