ASP vor den Toren – Informationen zur Biosicherheit
Schon der Ausbruch der ASP bei Wildschweinen in Deutschland hatte schwere wirtschaftliche Schäden zur Folge. Deshalb sollte jeder Schweinehalter ein Interesse daran haben das Eindringen des ASP – Virus in Hausschweinebestände zu verhindern, da die Folgen noch gravierender wären.
Die Afrikanische Schweinepest, ASP, ist in Deutschland angekommen. Nahe der Grenze zu Polen wurde vor drei Wochen ein mit ASP infizierter Wildschweinekadaver gefunden. Da er schon verwest war, war davon auszugehen, dass sich weitere Tiere angesteckt haben. Dies hat sich durch weitere Funde im gefährdeten Gebiet bestätigt. Bis Stand Dienstag dieser Woche sind 36 tote Wildschweine in den Landkreisen Oder-Spree und Spree-Neiße positiv auf ASP getestet worden. In diesem Gebiet liegen auch etliche Hausschweinebestände, die zurzeit auf das ASP-Virus und ihre Biosicherheit kontrolliert werden.
Biosicherheit im Blick
Aber auch hiesige Schweinehalter sind dringend aufgefordert, ihren Betrieb gegen eine Einschleppung des ASP-Virus zu schützen und ihre Biosicherheitsmaßnahmen zu überprüfen. Ein wichtiger Punkt dabei ist eine Einfriedung der Schweinehaltung. Eine solche Einfriedung ist für größere schweinehaltende Betriebe vorgeschrieben, sie ist aber auch für kleinere Betriebe sinnvoll. Gesetzliche Grundlage ist die Schweinehaltungshygiene-Verordnung.
Danach sind reine Zuchtbetriebe mit mehr als 150 Sauen verpflichtet, ihren Betrieb einzuzäunen. Das Gleiche gilt für Mastbetriebe mit mehr als 700 Mastschweineplätzen und für gemischte Betriebe (Zucht und Mast) mit mehr als 100 Sauen. Bei Letzteren können die Mastschweine in Sauen umgerechnet werden, sieben Mastschweine entsprechen einer Sau.
Für die Einfriedung gilt das Standortprinzip: Alle Schweineställe auf einer Hofstelle gehören zu einer seuchenhygienischen Einheit, egal um wie viele VVVO-Nummern es sich dabei handelt. Weiter entfernt liegende Ställe des Bestandes gelten als eigene Einheit. Was muss nun eingezäunt werden? Alles, was mit der Schweinehaltung zu tun hat. Dazu gehören also die Schweineställe selbst mit den dazugehörigen Gebäudeteilen wie zum Beispiel Hygieneschleusen. Dazu gehören ebenso Rampen, Futtersilos, CCM-Silos, Einstreulager, Mistlagerstätten sowie die Wege und Flächen zwischen den Ställen.
Die Stallaußenmauern können als Teil der Einfriedung angesehen werden, wenn sie geschlossen sind. Ausnahmen von der Einfriedungspflicht gibt es nur, wenn etwa eine öffentliche Straße durch das Betriebsgelände führt. Dann muss jeder Teil separat eingezäunt werden und gilt als eigener Betrieb, mit allen Konsequenzen hinsichtlich der Schweinehaltungshygiene-Verordnung. So muss jeder Teil eine Hygieneschleuse vorweisen, es muss jedes Mal vor dem Betreten bzw. dem Verlassen die Kleidung gewechselt werden. Diese Regelung zu „Spezialfällen“ bezüglich der Lage der Ställe muss mit dem Veterinäramt des Landkreises abgesprochen werden. In einigen Landkreisen bedarf es einer schriftlichen Genehmigung.
Wie muss die Einfriedung um die Schweinehaltung beschaffen sein? Nach den Ausführungsvorschriften zur Schweinehaltungshygiene-Verordnung kann ein ca. 150 cm hoher, engmaschiger Drahtzaun als ausreichend angesehen werden, wenn keine Tiere, auch kein kleines Wild wie zum Beispiel Frischlinge, in den Betrieb gelangen können. Diese Kriterien müssen auch die Tore erfüllen. Sie müssen geschlossen sein und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden. Es darf kein unbefugter Personen- und Fahrzeugverkehr möglich sein und das Eindringen von Wildschweinen muss verhindert werden.
Kleidungswechsel
Ein guter Zaun besteht zum Beispiel aus Doppelstabmatten oder Maschendraht, auch ein Wildzaun (Knotendrahtzaun) ist geeignet, wenn er unten engmaschig ist. Diese Zäune müssen stabil errichtet sein und sollten zum Beispiel durch Bodenanker oder Eingraben gegen Unterwühlen geschützt sein. Baustahlmatten haben eine zu große Maschenweite und sind nicht geeignet. Wenn diese Matten zudem noch flexibel auf Betonfüßen stehen, ist der Bodenabstand zu groß oder der Zaun könnte leicht weggedrückt werden.
Für eine Freilandhaltung ist ein doppelter Zaun im Abstand von 2 m vorgeschrieben, wobei der innere Zaun aus mehreren stromführenden Litzen bestehen kann. Der äußere Zaun muss mindestens ein 1,50 m hoher Wildzaun sein. Da die Freilandhaltung von Schweinen genehmigungspflichtig ist, sollte man sich schon im Vorfeld absprechen, zumal es regionale Unterschiede geben kann. Für die Auslaufhaltung ist ebenfalls eine doppelte Einzäunung vorgeschrieben. Es ist davon auszugehen, dass die Genehmigungen für die Freilandhaltung in Niedersachsen in gefährdeten Gebieten widerrufen werden, wie es jetzt schon in Brandenburg der Fall ist. Betroffene Schweinehalter sollten sich deshalb rechtzeitig um Stallplätze für ihre Tiere bemühen. Die Auslaufhaltung wird im ASP-Fall auch nicht mehr erlaubt sein.
Der beste Zaun nützt nichts, wenn der betreuende Landwirt oder seine Mitarbeiter das Virus durch kontaminierte Kleidung oder Gegenstände in den Bestand bringen. Der beste Schutz für den Betrieb ist eine Hygieneschleuse oder eine Umkleidemöglichkeit - die auch benutzt werden muss! Das muss durchgängig erfolgen, es gibt bekanntlich auch noch andere Krankheitserreger, darunter einige, die viel einfacher als die Afrikanische Schweinepest übertragen werden können. Die Ställe sollten also konsequent über eine Hygieneschleuse und nur nach Wechsel zu bestandseigener Schutzkleidung betreten werden. Dies muss beim Verlassen des Stalles wieder abgelegt werden. Es macht auch Sinn, bei mehreren Gebäuden oder Produktionseinheiten im Betrieb (beispielsweise Sauenstall und Flatdeck), vor jedem Stall zusätzlich die Kleidung oder wenigstens die Stiefel zu wechseln. Desinfektionswannen oder Ähnliches sind an jedem Stalleingang vorgeschrieben!
Kadaverlagerung
Eine weitere Gefahrenquelle bezüglich eines ASP-Eintrags ist die Kadaverlagerung. An der Übergabestelle treffen sich die Wege der im Stall tätigen Personen aus dem Betrieb und in den Betrieb zurück mit denen des Fahrzeugs/Fahrers des zuständigen Verarbeitungsbetriebes für tierische Nebenprodukte, VNT. Das stellt immer eine Gefahr für Ansteckung dar, da viele Betriebe nacheinander anfahren werden und auch an Infektionen verendete Tiere abgeholt werden. Der Standort für die Kadaverlagerung bzw. der Übergabestelle sollte deshalb stallfern, aber noch auf dem Betriebsgrundstück liegen. Ideal ist es, wenn sich die Kadaverlagerung in die Einzäunung integrieren lässt. Man kann sie dann von der Betriebsseite befüllen, die Abholung erfolgt von der Außenseite und es gibt keine sich kreuzenden Wege. Der Container kann auch auf der Innenseite der Einzäunung stehen und mit dem Kran des VTN- Fahrzeugs über den Zaun gehoben und entleert werden.
Dass keine Essensreste verfüttert werden und jagdlich aktive Personen die nötige Vorsicht walten lassen müssen, versteht sich von selbst. Darüber ist auch in den Fachmedien des Jagdbereichs intensiv informiert worden. Schweinehalter sollten darüber hinaus andere Haustiere konsequent aus den Ställen fernhalten. Wichtig ist die konsequente Reinigung und Desinfektion, sowohl der Ställe, als auch der Rampen und der Kadaverlagerung sowie der Übergabestelle.
Mit dem konsequenten Einhalten und Beachten der Biosicherheitsmaßnahmen sollte es möglich sein, ASP zumindest aus Hausschweinebeständen fernzuhalten. Für diese ein Zitat aus Zeiten der Klassischen Schweinepest: „Schweinepest bekommt man nicht, man holt sie sich.“
Der Artikel wurde auch in der Land & Forst Nr. 40 vom 01.10.2020 veröffentlicht.
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