Aktualisierte Vorgaben zum nationalen Aktionsplan Kupierverzicht
Der im Jahr 2018 seitens des BMEL vorgegebene nationale Aktionsplan Kupierverzicht gibt für die Schweinehalter und Veterinärbehörden einen abgestimmten Rahmen vor, auf welcher Grundlage vom allgemeinen Kupierverzicht bei Schweinen abgewichen werden kann.
Dazu muss der Schweinehalter in regelmäßigen Abständen seine Haltungsbedingungen anhand einer Checkliste auf sogenannte Risikofaktoren in Hinblick auf Schwanzbeißen prüfen. Zusätzlich muss er seinen Tierbestand untersuchen, wobei speziell auf Ohr- und Schwanzverletzungen zu achten ist. Sofern notwendig, muss er anhand dieser Ergebnisse Verbesserungsmaßnahmen ergreifen und in angemessenen Zeiträumen umsetzen. Diese Schritte sind zu dokumentieren, damit die notwendige Tierhaltererklärung erstellt werden kann und bei Bedarf der kontrollierenden Behörde als Nachweis vorgelegt werden kann.
Schon beim Start der Umsetzung wurde im nationalen Aktionsplan Kupierverzicht festgelegt, dass alle Betriebe, die zwei Jahre oder länger trotz ergriffener Gegenmaßnahmen immer wieder Schwanz- und Ohrverletzungen bei ihren Tieren feststellen (>2%) und deshalb kupieren bzw. kupierte Tiere einstallen, „einen schriftlichen Plan, der weitergehende Maßnahmen zur Risikominimierung enthält, erstellen und der zuständigen Behörde zur Prüfung vorlegen“. Anfang Juli 2021 hat das niedersächsische Ministerium für Landwirtschaft nunmehr über einen Erlass an die Veterinärbehörden geregelt, welche Mindestanforderungen dieser Plan zu erfüllen hat. Basis sind die über die AG Tierschutz der Länder erstellten und abgestimmten zwei Mustervorlagen (langversion und kurzversion; siehe Anlage), die den Veterinärbehörden und schweinehaltern zur weiteren Nutzung an die Hand gegeben wurden. Im nächsten Schritt werden die Veterinärbehörden die betroffenen Schweine haltenden Betriebe anschreiben und auffordern, die entsprechenden Maßnahmenpläne zu erstellen und beim Veterinäramt zur Beurteilung einzureichen.
Neben den Mustervorlagen für den geforderten Maßnahmenplan wurde ebenfalls eine „Maßnahmentabelle zur Hilfestellung bei der Umsetzung der Rechtsanforderungen bezüglich des Schwanzkupierens“ erstellt, die Vorschläge für geeignete Optimierungsmaßnahmen enthält.
Für Betriebe, die seit Juli 2020 weniger als 2% Verletzungen erfasst haben und in der Tierhaltererklärung 2021 als 2b (Unerlässlichkeit im Fremdbetrieb) oder 3 (unkupierte Teilgruppe) eingestuft sind, ist das Erstellen des kompletten Maßnahmenplans nicht verpflichtend.
Mehr Informationen zur Thematik Kupierverzicht, Ansprechpartner aus der Beratung und alle Dokumente finden Sie auch unter: www.ringelschwanz.info (http://www.ringelschwanz.info/weitere-infomationen/aktionsplan-kupierverzicht.html)
Mustermaßnahmenpläne und die Beispieltabelle sind als Datei angehängt
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Dr. Heiko Janssen
Leiter Sachgebiet Tierhaltung
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