Tarifermäßigung nach § 32c EStG – Profitieren alle Landwirte?
Die Tarifermäßigung ist Teil des Agrarpakets der Ampel. Das Prinzip ist, die Einkommen aus guten Jahren mit denen aus schlechteren Jahren zu verrechnen, um so teure Einkommensspitzen zu glätten. Ein Verrechnungszeitraum ist dabei auf drei Jahre begrenzt. Doch profitieren alle Landwirte?
Das Steuermodell der Tarifermäßigung gibt es bereits seit 2016 und wird nun nahtlos bis 2028 fortgeführt. Die Anwendung ist freiwillig und wird nur auf Antrag vom Finanzamt vorgenommen. Dieser kann alle drei Jahre im Rahmen der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Das heißt mit der Einkommensteuererklärung 2025 bzw. 2028 kann die Tarifermäßigung für die drei vorangegangenen Jahre 2023 bis 2025 bzw. 2026 bis 2028 beantragt werden. Wurde ein Antrag gestellt, prüft das Finanzamt, ob die Steuerlast durch die Besteuerung des Gewinns in jedem einzelnen der drei Jahre höher ist, als wenn der Gewinn im Durchschnitt der drei Jahre besteuert werden würde. Ist das der Fall, erstattet das Finanzamt den Differenzbetrag zurück. Nachzahlungen durch die Landwirte sind ausgeschlossen. Mit dem Antrag ist eine Berechnung der Gewinnglättung einzureichen.
Die Tarifermäßigung bezieht sich ausschließlich auf die Einkommensteuer, sodass Einzelunternehmen und land- und forstwirtschaftliche Personengesellschaften (GbR, KG) antragsberechtigt sind. Körperschaften (GmbH, Genossenschaften) können dagegen nicht von der Tarifermäßigung profitieren, denn sie unterliegen der Körperschaftsteuer, nicht der Einkommensteuer und sind somit nicht antragsberechtigt.
Da land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Regelfall das Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum unterliegen, findet in jeder Einkommensteuererklärung eine gewisse Gewinnglättung statt. Denn die Einkommensteuererklärung ist immer auf das Kalenderjahr bezogen. D.h. für die Einkommensteuererklärung 2023 wird zum Beispiel jeweils zu 50 % der Gewinn/Verlust aus den Wirtschaftsjahren 2022/23 und 2023/24 herangezogen. Die Tarifermäßigung kann darüber hinaus insbesondere bei stark schwankenden landwirtschaftlichen Gewinnen innerhalb der drei Jahre oder Verlusten in einzelnen Jahren eine Einkommensteuerermäßigung ergeben. Werden jährlich einheitliche niedrige landwirtschaftliche Gewinne oder Verluste verzeichnet oder tragen die landwirtschaftlichen Einkünfte nur einen geringen Teil zum Haupteinkommen bei, bringt die Tarifermäßigung keine wesentlichen Vorteile mit sich.
Die Einkommensteuer selbst unterliegt einem linear-progressiven Tarif, siehe folgende Abbildung. Das heißt, sie erhöht sich mit steigendem Einkommen. Der Grenzsteuersatz ist bis zur Höhe des Grundfreibetrags gleich Null. Danach erhöht sich dieser vom Eingangssteuersatz 14 % bis auf 42 % Spitzensteuersatz. Durch die dreijährige Tarifermäßigung soll die Wirkung der Progression verringert werden.
Die Berechnung der Tarifermäßigung basiert auf einer errechneten fiktiven Einkommensteuer für den dreijährigen Betrachtungszeitraum. Als Bemessungsgrundlage dienen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 EStG. Durch die Gegenüberstellung der tatsächlich gezahlten Einkommensteuer und der fiktiven Einkommensteuer ergibt sich ggf. ein Erstattungsbetrag. Die folgenden Beispiele dienen zur Verdeutlichung der Vorgaben und stellen theoretische Beispielbetriebe, im ersten Verpflichtungszeitraum 2023 bis 2025 dar. Ziel ist es die verschiedenen Optionen zu verdeutlichen.
Beispiel 1: Gleichbleibende Gewinne über die drei Veranlagungsjahre hinweg
Der Beispielbetrieb würde keinen Antrag auf Tarifermäßigung beim Finanzamt stellen, da aufgrund der einheitlichen Gewinne im dreijährigen Veranlagungszeitraum kein Vorteil durch die Tarifermäßigung und damit keine Einkommensteuererstattung entstanden ist.
Beispiel 2: Hohe, schwankende landwirtschaftliche Gewinne innerhalb der drei Veranlagungsjahre
Der Beispielbetrieb würde am Ende des dreijährigen Veranlagungszeitraums einen Antrag auf Tarifermäßigung beim Finanzamt stellen, da aufgrund der hohen, schwankenden Gewinne ein kleiner Vorteil durch die Gewinnglättung entstanden ist. Der Betrieb würde eine Einkommensteuererstattung in Höhe von 1.238 € vom Finanzamt erhalten.
Beispiel 3: Verlust innerhalb der drei Veranlagungsjahre
Der Beispielbetrieb würde am Ende des dreijährigen Veranlagungszeitraums einen Antrag auf Tarifermäßigung beim Finanzamt stellen, da das sehr volatile Einkommen innerhalb der drei Veranlagungsjahre zu einem deutlichen Vorteil der Tarifermäßigung führt. Der Betrieb würde eine Einkommensteuererstattung in Höhe von 8.596 € vom Finanzamt erhalten.
Für jene Betriebe, die von der Gewinnglättung profitieren, hängt das Ausmaß des möglichen Steuervorteils von der Höhe und der Volatilität der landwirtschaftlichen Einkünfte innerhalb des Betrachtungszeitraums ab. Deshalb können größere Gewinnschwankungen gegebenenfalls Steuervorteile hervorrufen, wenn das zu versteuernde Einkommen innerhalb der Progressionszone bleibt. Genau aus diesem Grund kann die Tarifermäßigung für einzelne Betriebe vorteilhaft sein, doch es werden lange nicht alle Betriebe profitieren.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Wirtschaftsberaterinnen und –berater der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
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Fachreferentin Betriebswirtschaft
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