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Die Junglandwirte-Einkommensstützung kurz erklärt

Webcode: 01044106
Stand: 10.04.2025

Junglandwirte, die an der GAP teilnehmen können im Rahmen der Direktzahlungen eine zusätzliche Prämie, die Junglandwirte-Einkommensstützung erhalten. Es werden ca. 134 €/ha für max. 120 ha beihilfefähige Fläche und für höchstens fünf Jahre infolge ausgezahlt. Diese kann in der Webanwendung ANDI bis zum 15. Mai beantragt werden.

Die Junglandwirte-Einkommensstützung können sowohl natürliche Personen als auch Personengesellschaften oder juristische Personen erhalten, wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu zählen die verpflichtende Beantragung der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit sowie Anforderungen hinsichtlich des Alters, des Niederlassungszeitpunktes, der beruflichen Qualifikation und der Verantwortung im Betrieb. Die Förderung kann ab dem Zeitpunkt der Betriebsneugründung oder einer endgültigen Hofübernahme gewährt werden.

Natürliche Person

ANDI 2025
ANDI 2025SLA Niedersachsen

Junglandwirt ist eine natürliche Person, die sich im Alter von höchstens 40 Jahren erstmals als Betriebsleiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen hat. Für die Altersgrenze ist entscheidend, dass die natürliche Person im Jahr (01.01.-31.12.) der erstmaligen Niederlassung nicht seinen 41. Geburtstag absolviert. Zusätzlich muss die Junglandwirte-Einkommensstützung innerhalb von fünf Jahren ab der Niederlassung erstmals beantragt werden, damit die Prämie bewilligt wird. Darüber hinaus ist der Nachweis einer beruflichen Qualifikation erforderlich. Die Junglandwirte-Einkommensstützung wird für max. 5 Jahre infolge und höchstens 120 ha ausgezahlt. Jede natürliche Person kann diese Prämie nur einmal bekommen. Die Zahlung ist jährlich in ANDI zu beantragen, eine Unterbrechung und damit eine Verschiebung der Prämie über mehr als fünf Jahre ist nicht möglich.

Personengesellschaften und juristische Personen

Personengesellschaften oder juristische Personen können einen Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung stellen, sofern ein Betriebsleiter die Voraussetzungen erfüllt. Die antragstellende („maßgebliche“) Person muss sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter niedergelassen haben und ist im Jahr der Niederlassung (01.01.-31.12.) nicht älter als 40 Jahre alt. Die Entscheidungen zur Betriebsführung trifft in der Regel die Geschäftsführung, sodass der Junglandwirt, unabhängig von der Rechtsform, immer (Mit-) Geschäftsführer oder im Vorstand sein muss. Die maßgebliche Person muss das Risiko im Innen- und Außenverhältnis übernehmen, d.h. Entscheidungen zur Betriebsführung, zur Verwendung von Gewinnen und zum finanziellen Risiko treffen dürfen. Die Ausübung der alleinigen oder gemeinschaftlichen Kontrolle muss im Gesellschaftsvertrag geregelt sein und dieser bei erstmaliger Antragstellung mit eingereicht werden. Zusätzlich ist der Nachweis einer beruflichen Qualifikation erforderlich.

Jede natürliche Person und damit auch jede maßgebliche Person, aber auch jede Personengesellschaft kann die Junglandwirte-Einkommensstützung nur einmal für max. fünf Jahre erhalten. D.h. beispielsweise gründen Vater und Sohn (=maßgebliche Person) eine GbR in der 100 ha Ackerland bewirtschaftet werden. Die GbR beantragt die Junglandwirte-Einkommensstützung.

Variante 1: Im Zuge der Hofübergabe scheidet der Vater aus der GbR aus und die Frau des Sohnes tritt an seine Stelle. Diese erfüllt alle Voraussetzungen für die Junglandwirte-Einkommensstützung. Doch dadurch, dass die Personengesellschaft, in diesem Fall also die GbR schon einmal fünf Jahre die Junglandwirte-Einkommensstützung erhalten hat, würde der Antrag abgelehnt werden.

Variante 2: Falls sich die Konstellation der Vater und Sohn GbR innerhalb des maximalen Förderzeitraumes von 5 Jahren ändert, zum Beispiel Vater steigt aus der GbR aufgrund der Altersgrenze aus und das Unternehmen wird vom Sohn als Einzelunternehmen weitergeführt kann die Prämie für die Restlaufzeit gewährt werden. Bedingung ist, dass der ehemalige Mitgesellschafter – also die Hof abgebende Generation – keinen weiteren Betrieb fortführt oder neu gründet.  

Nachweis der beruflichen Qualifikation

Jede natürlich oder maßgebliche Person, die einen Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung stellt, muss im Jahr der erstmaligen Antragstellung einen Nachweis zur beruflichen Qualifikation erbringen. Eine berufliche Qualifikation liegt vor, wenn:

  • der Junglandwirt über eine bestandene Abschlussprüfung in einem der 14 staatlich anerkannten „grünen Ausbildungsberufe“ verfügt.
  • der Junglandwird ein bestandener Studienabschluss im Bereich der Agrarwirtschaften vorliegt.
  • der Junglandwirt erfolgreich an einer Bildungsmaßnahme im Agrarbereich im Umfang von mind. 300 Stunden teilgenommen hat. Ziel der Bildungsmaßnahme ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs. Die Bildungsmaßnahme muss von den zuständigen Stellen der Länder anerkannt sein.
  • der Junglandwirt mind. zwei Jahre in einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben
    • aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden tätig war.
    • als mithelfender Familienangehöriger im Rahmen einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung tätig war.
    • als Gesellschafterin oder Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Betriebsinhabers mit einer im Rahmen des Gesellschaftsvertrags vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Leistung von Diensten im Umfang von mindestens 15 Stunden tätig war.

Auch eine Kombination der drei zuvor genannten Optionen erfüllt die Voraussetzung der beruflichen Qualifikation. Die Übernahme und selbstständige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes allein erfüllt die Anforderungen der beruflichen Qualifikation nicht.

Der Nachweis kann zum Beispiel in Form von Abschlusszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen, Gesellschaftsverträgen, Belegen über sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im familiären Betrieb oder Arbeitsverträgen direkt digital in ANDI hochgeladen werden. 


Bei Fragen zur GAP, wenden Sie sich gerne an die WirtschaftsberaterInnen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Aktuelle Informationen finden Sie im Artikel "DIe GAP von A bis Z".