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Vorgaben zur Brache - Der Teufel steckt im Detail!

Webcode: 01043470
Stand: 18.03.2025

In der laufenden GAP-Reform 2023 – 2027 wird zwischen verschiedenen Brachen unterschieden. Um da den Überblick zu behalten, stellen wir Ihnen im folgenden Artikel die wesentlichen Vorgaben zusammen.

Die freiwillige, einjährige Brache (ÖR 1a)

Ganzjährige Brache
Ganzjährige BracheGottfried Rolfes

Antragsjahr 2025:

  • Verpflichtungszeitraum: Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 01.01. und endet am 31.12.2025
  • Begrünung: Die Brache kann der Selbstbegrünung überlassen oder aktiv begrünt werden. Bei der aktiven Begrünung müssen mind. fünf krautartige, zweikeimblättrige Arten genutzt werden.
  • Aussaatfrist bei aktiver Begrünung: Eine aktive Begrünung kann bis zum 31.03.2025 erfolgen.
  • Mindesttätigkeit: Mindestens einmal in zwei Jahren muss eine Tätigkeit vor dem 16.11. vorgenommen werden. Auch die Aussaat bei einer aktiven Begrünung gilt als Tätigkeit.
  • Umbruch: Ein Umbruch ist ab dem 01.09.2024 möglich, wenn eine Folgekultur etabliert wird, die nicht im Antragsjahr zur Ernte führt. Wird Winterraps oder Wintergerste etabliert, kann bereits ab dem 15.08.2024 umgebrochen werden.
  • Pflegemaßnahmen: Pflegemaßnahmen, wie Mulchen sind im Zeitraum 01.04. – 31.08.2024 untersagt.
  • Beweidung: Eine Beweidung ist ab dem 01.09.2024 durch Schafe und Ziegen möglich.

 

Die freiwillige Anlage von Blühstreifen und -flächen auf der ÖR 1a-Brache (ÖR 1b)

Antragsjahr 2025:

  • Verpflichtungszeitraum: Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 01.01. und endet am 31.12.2025
  • Begrünung: Die ÖR 1a Brache ist aktiv mit einer vorgegebenen Saatgutmischung zu begrünen. Es wird zwischen einer einjährigen und mehrjährigen Saatgutmischung unterschieden. Wer die ÖR 1b zwei Jahre infolge beantragt und im ersten Jahr die mehrjährige Saatgutmischung gesät hat, muss im zweiten Jahr keine erneute Begrünung vornehmen.
  • Aussaatfrist bei aktiver Begrünung: Eine aktive Begrünung kann bis zum 15.05.2025 erfolgen.
  • Mindesttätigkeit: Mindestens einmal in zwei Jahren muss eine Tätigkeit vor dem 16.11. vorgenommen werden. Auch die Aussaat bei einer aktiven Begrünung gilt als Tätigkeit.
  • Umbruch: Im ersten Antragsjahr ist kein Umbruch möglich, d.h. erst nach dem 31.12.2025 kann die Fläche wieder in Kultur genommen werden. Im zweiten jahr darf ab dem 01.09. umgebrochen werden, wenn eine Kultur etabliert wird, die erst im Folgejahr zur Ernte führt. Wird Wintergerste oder Winterraps angebaut, darf schon ab dem 15.08. umgebrochen werden.
  • Pflegemaßnahmen: Im ersten Antragsjahr ist keine Pflegemaßnahme möglich, d.h. erst nach dem 31.12.2025 könnte zum Beispiel gemulcht werden. Wird die ÖR 1b zwei Jahre infolge beantragt, darf im zweiten Jahr ab dem 01.09. eine Pflegemaßnahme vorgenommen werden.
  • Beweidung: Eine Beweidung ist nicht möglich.

 

Weitere Brachen auf Ackerland

Antragsjahr 2025:

  • Verpflichtungszeitraum: Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 01.01. und endet am 31.12.2025
  • Begrünung: Die Brache kann der Selbstbegrünung überlassen oder aktiv begrünt werden. Für die aktive Begrünung darf keine Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kultur und keine Mischung allein aus Gräsern verwendet werden.
  • Aussaatfrist bei aktiver Begrünung: Eine aktive Begrünung kann bis zum 31.03.2025 erfolgen.
  • Mindesttätigkeit: Mindestens einmal in zwei Jahren muss eine Tätigkeit vor dem 16.11. vorgenommen werden. Auch die Aussaat bei einer aktiven Begrünung gilt als Tätigkeit.
  • Umbruch: Ein Umbruch ist nach dem 15.08.2025 möglich.
  • Pflegemaßnahmen: Pflegemaßnahmen, wie Mulchen sind im Zeitraum 01.04. – 15.08.2025 untersagt.
  • Beweidung: Eine Beweidung ist nach dem 15.08.2025 möglich.

 

Weitere Brachen auf Dauergrünland

Antragsjahr 2025:

  • Verpflichtungszeitraum: Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 01.01. und endet am 31.12.2025
  • Mindesttätigkeit: Mindestens einmal im Jahr muss eine Tätigkeit vor dem 16.11. vorgenommen werden.
  • Pflegemaßnahmen: Pflegemaßnahmen, wie Mulchen sind im Zeitraum 01.04. – 15.08.2025 untersagt.
  • Beweidung: Eine Beweidung ist nach dem 15.08.2025 möglich.

Bei Fragen zur GAP, wenden Sie sich gerne an die WirtschaftsberaterInnen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Aktuelle Informationen finden Sie im Artikel "DIe GAP von A bis Z".