Welche Zulassung für Rad- und Teleskoplader?
Neue Rad- und Teleskoplader werden immer häufiger als Traktoren mit der Bezeichnung T1 zugelassen. Was bedeutet dies und wo liegen die rechtlichen Unterschiede gegenüber der Zulassung als Selbstfahrende Arbeitsmaschine (SfA)?
Tractor-Mother-Regulation auch für Lader
Traktoren, die ab dem 1. Januar 2018 neu in den Verkehr gebracht werden, müssen die EU Verordnung 167/2013 erfüllen. In dieser sogenannten „Tractor-Mother-Regulation“ sind viele Vorgaben für die Typgenehmigung europaweit harmonisiert worden. Auch Rad- und Teleskoplader können schon seit längerem nach dieser Verordnung zugelassen werden, wenn sie die entsprechenden Traktor-Vorgaben erfüllen. In der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) werden die Lader im Feld J mit der Klasse T1 als Zugmaschine auf Rädern beschrieben. Dazu kommt noch der Buchstabe „a“ für Fahrzeuge bis zu einer bauartbedingten (bbH) Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h. Schnellere Fahrzeuge erhalten den Buchstaben „b“, der bei Rad- oder Teleskopladern eher selten vorkommt. Die Lader können aber auch nach nationalem Recht als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine zugelassen sein. In der Zulassungsbescheinigung Teil I steht dann meistens unter Punkt J die Nummer 89 (alt 87) und unter 4 die Nummer 2000 (alt 20). Diese Schlüsselnummer 892000 (alt 8720) kennzeichnet den Lader dann als lof Zugmaschine Geräteträger.
Selbstfahrende Arbeitsmaschine ist Standard
Rad- und Teleskoplader sind in der Regel von ihrer Bauart selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Nach der Fahrzeugzulassungsverordnung sind dies Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Als Schlüsselnummer ist bei den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt werden, zum Beispiel die 161199 aufgeführt. Diese Nummer setzt sich aus dem Feld J und 4 in den Fahrzeugpapieren zusammen. Die 3. und 4. Zahl, also 1 und 1, spiegeln die Bauart als lof Fahrzeug wieder. Ein Radlader der aus dem Baubereich kommt hat beispielsweise die 161201 als Schlüsselnummer. Dieses Fahrzeug kann aber auch in der Landwirtschaft eingesetzt werden und das Zulassungsverfahren ist bei allen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen identisch.
Keine Zulassung bis 20 km/h
Bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 20 km/h müssen selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht zugelassen werden. Um dies deutlich zu machen ist es verpflichtend, dass sie am Heck und an beiden Seiten mit 20er Geschwindigkeitsschildern gekennzeichnet sind. Fehlen die Geschwindigkeitsschilder kann dies zu einem Punkt und einem Bußgeld führen. Was viele nicht wissen ist, dass zum Betrieb auf öffentlichen Straßen am Fahrzeug der Vorname, Name und Wohnort des Halters an der linken Fahrzeugseite dauerhaft und lesbar angebracht sein muss. Dies gilt übrigens auch für andere selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher, Häcksler, Roder, etc. Auch wenn der Rad- oder Teleskoplader bis 20 km/h bbH keine Zulassung benötigt, so ist für den Betrieb auf öffentlichen Straßen eine Betriebserlaubnis notwendig! Beim Kauf des Laders sollte die Betriebserlaubnis unbedingt eingefordert werden. Wird vom Hersteller ein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis mitgeliefert, so muss dieses Gutachten bei der örtlichen Zulassungsstelle abgestempelt werden und erst dann hat man eine gültige Betriebserlaubnis. Gerade bei Gebrauchtmaschinen ist die Betriebserlaubnis oftmals nicht vorhanden. Dann kann man sich an den Hersteller wenden und mit Hilfe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer eventuell eine Zweitschrift der Allgemeinen Betriebserlaubnis bekommen. Ist dies nicht möglich, muss ein neues Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis von einem anerkannten Sachverständigen (TÜV) erstellt werden. Ohne Betriebserlaubnis darf man nicht auf öffentlichen Straßen unterwegs sein und so ist auch die Betriebserlaubnis bei Straßenfahrten mitzuführen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen können auch schneller als 20 km/h unterwegs sein. Dann müssen sie jedoch zugelassen werden und sie bekommen ein eigenes Kennzeichen. Außerdem ist dann alle zwei Jahre eine Hauptuntersuchung (TÜV, DEKRA, etc.) fällig.
Unterschiede beim Führerschein
Wo liegen nun die rechtlichen Unterschiede, wenn der Rad- oder Teleskoplader als T1a Fahrzeug bzw. lof Zugmaschine oder selbstfahrende Arbeitsmaschine eingestuft wird? Wie in der Tabelle dargestellt (siehe Anhang), fangen beim Führerschein die rechtlichen Unterschiede an. Der als selbstfahrende Arbeitsmaschine eingestufte Rad- oder Teleskoplader kann bis 25 km/h bbH mit der Klasse L gefahren werden. Dabei spielt es keine Rolle ob der Lader auf einem landwirtschaftlichen Betrieb oder bei einem Gewerbebetrieb, zum Beispiel bei einem Bauunternehmer im Einsatz ist. Unabhängig vom Gewicht bedeutet dies, dass alle Führerscheininhaber der Klasse B (Auto) auch diese Fahrzeuge fahren dürfen, denn die Klasse L wird von der Klasse B eingeschlossen. Die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen die in der Land- oder Forstwirtschaft bis 40 km/h bbH zugelassen sind, können mit der landwirtschaftlichen T Klasse gefahren werden. Beim Bauunternehmer hingegen müsste das gleiche Fahrzeug je nach zulässigem Gesamtgewicht mit der Klasse C1 oder C gefahren werden. Als Zugmaschine darf der Rad- oder Teleskoplader für lof Zwecke mit der Klasse L bis zu einer bbH von 40 km/h gefahren werden. Im Anhängerbetrieb ist jedoch die Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h einzuhalten. Mit der Führerscheinklasse T könnte der Rad- oder Teleskoplader als Zugmaschine ab 18 Jahre sogar bis zu einer bbH von 60 km/h gefahren werden. Dies wäre auch bei einer gewerblichen Biogasanlage möglich, da auch hier der lof Zweck gegeben ist. Bei anderen Gewerbebetrieben kommen die Klassen L und T für Zugmaschinen nicht zum Tragen.
Weitere Unterschiede
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h bbH sind üblicherweise über die Betriebshaftpflicht mitversichert. Zugelassene Maschinen benötigen eine eigene KfzHaftpflichtversicherung. Je nach Art und Inhalt der Versicherung können sich bei der Zulassung als lof Zugmaschine Kostenvorteile ergeben. Ein Vergleich der verschiedenen Versicherungen ist zu empfehlen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind bis auf wenige Ausnahmen generell von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Auch im gewerblichen Einsatz zum Beispiel bei einer gewerblichen Biogasanlage sind Rad- oder Teleskoplader steuerbefreit und haben mit Zulassung ein grünes Kennzeichen. Als lof Zugmaschine ist der Rad- oder Teleskoplader genauso eingestuft wie ein Schlepper. Im lof Betrieb ist er steuerbefreit und hat ein grünes Nummernschild. Ein Gewerbebetrieb hingegen muss für diese Maschine Steuern bezahlen und hat ein schwarzes Kennzeichen. Hinter einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine darf nur ein Anhänger mitgeführt werden. Dabei dürfen nur lof Erzeugnisse und Bedarfsgüter oder Arbeitsgeräte transportiert werden. Hinter der lof Zugmaschine können zwei Anhänger gefahren werden. In beiden Fällen muss die Anhängekupplung, die Anhänge- und Stützlast in den jeweiligen Fahrzeugpapieren eingetragen sein. Eine selbstfahrende Arbeitsmaschine darf generell keine Güter und Personen auf öffentlichen Straßen befördern. Die lof Zugmaschine als Geräteträger darf immerhin das 0,4-fache des zulässigen Gesamtgewichtes auf der Straße transportieren. Doch hier ist Vorsicht geboten. Die meisten Hersteller geben keine Freigabe mit beladenen Werkzeugen auf öffentlichen Verkehrswegen zu fahren. Die Betriebsanleitung des Laders ist unbedingt zu beachten. Übrigens gilt dies ebenso für Frontlader-Werkzeuge am Schlepper. Weiterhin ist die Absicherung der verkehrsgefährdenden Teile bei allen Maschinen zu beachten. Schaufelkanten oder Spitzen von Gabeln sind abzudecken und mit rotweißen Warntafeln kenntlich zu machen. Ab einer Höhe von 2 m über der Fahrbahn kann eine Absicherung der verkehrsgefährdenden Teile entfallen.
Fazit
Rad- oder Teleskoplader werden zunehmend als Zugmaschinen auf Rädern (T1) bzw. lof Zugmaschine zugelassen. Die Standardbauart ist aber nach wie vor die selbstfahrende Arbeitsmaschine. Je nach den betrieblichen Gegebenheiten können sich durch die entsprechende Zulassung Vorteile ergeben. Bei vorhandenen Ladern empfiehlt es sich einmal in die Fahrzeugpapiere zu schauen und feststellen in welche Bauart der Lader eingestuft ist. Die jeweiligen rechtlichen Vorgaben sind dann zu berücksichtigen. Ganz gleich wie der Lader von seiner Bauart eingestuft ist, beim Betrieb auf öffentlichen Straßen muss das Fahrzeug verkehrstauglich sein. Dazu gehören zum Beispiel die entsprechende Beleuchtung, eine ordentliche Bereifung und die Abdeckung verkehrsgefährdender Teile.
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