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Befristete Ausnahme für überbreite Erntemaschinen!

Webcode: 01043476
Stand: 11.09.2024

Bedingt durch ergiebige Niederschläge der letzten Wochen sind viele landwirtschaftliche Flächen nur schwer befahrbar. Bei der bevorstehenden Hackfruchternte (Mais, Kartoffeln, Rüben) spitzt sich in einigen Regionen Niedersachsens die Situation zu. Insbesondere Maisflächen sind z. T. sehr nass und konnten die hohen Niederschlagsmengen nicht „abbauen“, da immer wieder neue Regenmengen die Böden gesättigt haben. Eine Beerntung dieser Felder mit Erntemaschinen mit Standardbereifung wird nicht überall möglich sein.

Um diese Flächen dennoch beernten zu können, müssen Häcksler oder Roder mit Breitreifen, Doppelbereifung oder Gleiskettenlaufwerken ausgerüstet werden. Bei Fahrten auf öffentlichen Straßen sind Ausnahmen nach § 70 StVZO und § 29 StVO bei Fahrzeugbreiten von mehr als 3,00 m erforderlich. Jedoch reicht diese Genehmigung, die für die meisten Erntemaschinen bis zu einer Breite von 3,50 m erteilt wurden, in diesem Jahr nicht überall aus. 

Aufgrund der Witterungsverhältnisse können Erntemaschinen mit einer Breite von mehr als 3,50 m auf der Straße fahren, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Die Ausnahme ist bis zum Ende des Jahres 2024 befristet.
Aufgrund der Witterungsverhältnisse können Erntemaschinen mit einer Breite von mehr als 3,50 m auf der Straße fahren, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Die Ausnahme ist bis zum Ende des Jahres 2024 befristet.Martin Vaupel

Auf Anfrage der LWK Niedersachsen hat nun das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (Nds. MW) einen Erlass an alle Straßenverkehrsbehörden in Niedersachsen erteilt. Damit ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und eine Erlaubnis gemäß § 29 StVO, ohne Anhörung des Niedersächsischen Landesamtes für Straßenbau und Verkehr und des Nds. MW möglich. Somit können auf Antrag beim örtlichen Straßenverkehrsamt auch Erntemaschinen mit einer Breite von mehr als 3,50 m auf der Straße fahren.

Das Nds. MW hat die Ausnahme bis zum Ende des Jahres 2024 ermöglicht. Die Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf die größere Breite von Fahrzeugen aufgrund der Ausrüstung mit Breit-/Doppelbereifung bzw. Gleisketten (Raupen) und legitimiert nicht höhere Fahrzeuggewichte.