Maut ab 3,5 t – Wer ist betroffen?
Seit dem 1. Juli 2024 sind Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t technisch zulässige Gesamtmasse mautpflichtig. Wer ist davon betroffen, ist die Land- und Forstwirtschaft befreit und für wen gilt die Handwerkerausnahme?
Fahrzeuge über 3,5 Tonnen tzGm
Ausschlaggebend für die Maut ist mittlerweile die tzGm, die technisch zulässige Gesamtmasse (Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld F.1). Nur wenn ein Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung über 3,5 t tzGm liegt, wird es mautpflichtig. Auch in der Zugkombination mit einem Anhänger fällt erst dann Maut an, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs mehr als 3,5 t beträgt. Beispiel: Ein Sprinter/Bulli mit 3,5 t tzGm und einem Anhänger wird nicht mautpflichtig!
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Die aktuellen Änderungen bei der Maut betreffen nicht die bisherigen Ausnahmeregelungen für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Fahrzeuge nach § 1 Absatz 2 Nr. 6. Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG). Danach ist die Maut nicht zu entrichten für lof Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) sowie damit verbundene Leerfahrten.
Konkret sind und bleiben mautfrei:
Die in lof Betrieben übliche Beförderung von lof Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
- für eigene Zwecke (lof Betrieb fährt nur für sich selber, alle Fahrzeuge sind befreit),
- im Rahmen der Nachbarschaftshilfe (unentgeltlich, alle Fahrzeuge sind befreit),
- im Rahmen eines Maschinenringes e. V. (Landwirt für Landwirt) im Umkreis von 75 Kilometern, nur mit Zugmaschinen (keine Sattelzugmaschinen) oder
- mit lof Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h
In dem mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM, ehemals BAG) abgestimmten „Merkblatt zur Güterbeförderung in der Land- und Forstwirtschaft", sind die üblichen lof Beförderungen beschrieben. Vorwiegend handelt es sich um Erzeugnisse aus der lof Urproduktion oder um Bedarfsgüter, die für die lof Urproduktion benötigt werden. Hinweis: Das Merkblatt kann kostenlos unter www.lwk-niedersachsen.de, Webcode 01040470 heruntergeladen werden. Übrigens: Land- und Forstwirtschaft umfasst auch Betriebe von Baumschulen, Obstbau, Gemüsebau, Weinbau, Gartenbau (nicht GaLaBau), Fischzucht, Teichwirtschaft, Imkerei, etc.
Handwerkerausnahme
Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, sind von der Maut befreit. Das BALM hat unter www.balm.bund.de eine abschließende Liste der Handwerksberufe veröffentlicht. Leider sind viele Tätigkeiten, die auch für die Land- und Forstwirtschaft und andere "grünen Berufe" von Bedeutung sind, gar nicht aufgeführt. Die Verbände (Deutscher Bauernverband, Bundesverband der Maschinenringe, Bundesverband der Lohnunternehmen, Deutscher Weinbauverband) haben dies gegenüber dem Bundesverkehrs- und dem Bundesfinanzministerium kritisiert und Anpassungen gefordert. Aktuell ist aber davon auszugehen, dass es bei der Vorgabe keine Änderungen geben wird.
Auf www.toll-collect.de können sich Handwerker befreien lassen, wenn sie mit geeigneten Nachweisen glaubhaft machen, dass die im Betrieb genutzten Fahrzeuge ausschließlich unter den Voraussetzungen der "Handwerkerausnahme" zum Einsatz kommen.
Betriebe mit Weiterverarbeitung
Viele landwirtschaftlichen Betriebe verarbeiten ihre eigenen Urprodukte z. B. zu Wurst, Käse, Kartoffelchips, Nudeln, Wein, Marmeladen, Obstsäften, tiefgekühlten oder eingemachten Gemüse, usw. Transporte dieser weiterverarbeitenden Produkte fallen nicht unter die Mautbefreiung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft und sind damit mautpflichtig. Die Handwerkerregelung kann nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, der Betrieb ist als Handwerk gemeldet z. B. Bäcker, Brauer, Fleischer oder Weinküfer.
Direktvermarkter und Händler
Land- und Forstwirte die im Rahmen der Urproduktion ihre Erzeugnisse selber vermarkten z. B. Kartoffeln, Gemüse, Salat, Obst, Eier, Holzhackschnitzel (durch Rodung) usw., sind von der Maut befreit. Werden diese Produkte jedoch von dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb an den eigenen oder einen anderen Handel (extra Gewerbetrieb) verkauft und dieser transportiert die Produkte, dann ist Maut fällig. Reine Verkaufswagen, die baulich nicht für den Güterverkehr bestimmt sind und nicht dafür eingesetzt werden, können auf Antrag bei Toll Collect von der Maut befreit werden.
Lohnunternehmer
Beim Einsatz von lof Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h und bei üblichen Beförderungen von lof Bedarfsgütern oder Erzeugnissen, ist der Lohnunternehmer oder auch die gewerbliche Biogasanlage nach wie vor von der Maut befreit. Werden schnellere Fahrzeuge, auch Traktoren mit beladenen Anhängern, eingesetzt, ist Maut fällig. Nutzt der Lohnunternehmer z. B. kleinere Lkws über 3,5 t tzGM um Materialien, Werkzeuge, Maschinen zu befördern, fallen seit dem 1. Juli 2024 Mautkosten an. Ausnahme: Der Betrieb ist als Handwerksbetrieb z. B. für Land- und Baumaschinenmechatroniker gemeldet und wäre dann im Rahmen dieser handwerklichen Tätigkeit befreit. Auch gibt es eine Befreiungsmöglichkeit für reine Werkstattfahrzeuge, mit dauerhaft festen Einbauten und Ausstattungen für Werkzeug. Eine Beförderung von Material und Maschinen ist mit diesen Fahrzeugen ausgeschlossen.
Einsatz von Mietfahrzeugen
Die aufgeführten Befreiungen für die Maut beziehen sich auch auf gemietete Fahrzeuge. So ist beispielsweise der von einem lof Betrieb für die Ernte gemietete Lkw von der Maut befreit. Als Nachweis für Mautprüfungen ist ein Mietvertrag erforderlich, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug an einen lof Betrieb vermietet wurde. Der Vermieter als Halter des Fahrzeugs ist auch Mautschuldner und muss nachweisen, dass das Fahrzeug nur im Rahmen der Mautausnahmen eingesetzt wurde, sonst muss er die Maut bezahlen.
Was tun?
Mautpflichtig: Sie haben festgestellt, dass ihre Fahrzeuge unter die Mautpflicht fallen. Lassen Sie sich bei Toll Collect registrieren und ein On-Board Unit Gerät (OBU) einbauen. Das OBU wird kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Maut wird dann automatisch abgebucht. Sie können alternativ auch über eine App die Maut buchen. Weitere Hinweise finden Sie auf www.toll-collect.de.
Nicht mautpflichtig: Eine Registrierung der Fahrzeuge zur generellen Mautbefreiung gibt es für lof Betriebe nicht! Nachweise von Verbänden, Kammern, etc., dass Sie einen lof Betrieb bewirtschaften, sind nicht erforderlich! Ebenso müssen Sie kein OBU-Gerät einbauen. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle sollten Sie immer Lieferscheine dabei haben aus denen hervorgeht, dass Sie z. B. für den eigenen lof Betrieb unterwegs sind. Weiterhin verweisen Sie auf die aufgeführten Ausnahmen, die auch in dem Merkblatt zur Güterbeförderung zu finden sind. Empfehlung: Haben Sie das Merkblatt unterwegs dabei! Bekommen Sie einen Anhörungsbogen, verweisen Sie ebenfalls auf die Ausnahmen und legen die passenden Lieferscheine bei. Trifft für Sie die Handwerkerausnahme zu, ist eine Registrierung bei Toll Collect empfehlenswert.
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