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Vermarktung von Hühnereiern

Webcode: 01032257
Stand: 27.02.2023

Das Ei ist mit seiner natürlichen Verpackung, der Schale, ist ideal für die Direktvermarktung geeignet. Doch das Geschäft mit dem Ei hat so seine Tücken. Bei der Vermarktung der Eier sind eine Reihe von Vorgaben zu beachten. Die einfachste Form der Vermarktung, ist der Verkauf direkt ab Hof. Auch bei der Lieferung der Eier direkt an die Haustür der Verbraucher (unter 100 km vom Ort der Produktion) sind wenig Vorgaben zu beachten. So müssen die Eier auf diesen Vertriebswegen nicht gestempelt oder anderweitig gekennzeichnet werden.

 

Eier
Beim Eierverkauf auf dem Wochen- oder Bauermarkt müssen die Eier mit dem Erzeugercode gestempelt werdenImke Voigtländer
Voraussetzung für die Vermarktung ungestempelter und nicht gekennzeichneter Eier ab Hof bzw. an der Haustür ist, dass die Eier lose und unsortiert von 30er Paletten oder aus Körben angeboten werden. Empfehlenswert ist die Angabe des Legedatum bzw. des Mindesthaltbarkeitsdatums auf einem Schild neben den Eiern.

Des Weiteren sollte für den Kunden der Name des Direktvermarkters erkennbar sein. Dies kann durch ein kleines Schild neben den Eiern, Türschilder oder anderweitige Beschilderungen erfolgen. Wie jede Tätigkeit mit Lebensmitteln muss auch der Eierverkauf vor Beginn der Tätigkeit beim Veterinäramt gemeldet werden. Die Beantragung eines Erzeugercodes (Registrierung) ist erst Vorschrift, wenn mehr als 350 Legehennen gehalten werden.

 

 

Beim Verkauf auf dem Wochen- und Bauernmarkt gelten andere Regeln

Sollen die Eier auf einem Wochenmarkt verkauft werden, ist bereits bei weniger als 350 Legehennen eine Registrierung des Betriebes notwendig. Unabhängig von der Anzahl der Legehennen ist beim Verkauf auf dem Markt nämlich die Kennzeichnung der Eier mit dem Erzeugercode notwendig. Das Aufbringen des Erzeugercodes kann mit einem Stempel per Hand erfolgen. Der Stempelabdruck muss lesbar und fehlerfrei sein, wobei 20 Prozent Abweichungen toleriert werden. Erfolgt keine Sortierung der Eier nach Güte- und Gewichtsklassen, sind weitere Kennzeichnungselemente beim Verkauf loser Eier auf dem Wochenmarkt nicht notwendig.

 

 

Verkaufsautomat
VerkaufsautomatLWK Niedersachsen
Verkauf in Kleinpackungen oder an Wiederverkäufer - jetzt wird eine Packstelle benötigt

Wer Eier in Kleinpackungen wie 6er oder 10er Schachteln anbieten will, benötigt zumindest eine Packstelle nach Marktrecht mit

  • einer geeichten Waage,
  • einer Eierdurchleuchtungslampe um die Qualität der Eier zu überprüfen,
  • einer Schablone zur Feststellung der Luftkammerhöhe, damit zu alte Eier aussortiert werden können und
  • einem Gerät (Stempel) zum Kennzeichnen der Eier (wenn die Eier in der Packstelle mit einem Erzeugercode versehen werden sollen).

Weitere Informationen hierzu finden Sie beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Laves). Auf der Außenseite der Kleinverpackungen ist laut Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 das Gesamtgewicht der Eier in Gramm anzugeben. Ergänzend ist der Hinweis „Eier verschiedener Größe“ oder ein anderer entsprechender Vermerk notwendig.

Alle Direktvermarkter mehr als ein Drittel Ihrer Produktionsmenge an Eiern über einen Handelspartner (Einzelhandel, Bäcker, Kiosk, anderer Direktvermarkter usw.) vermarkten oder die Eier nach Größe und Güteklasse sortiert anbieten wollen oder einen Absatzradius von mehr als 100 Kilometern haben, benötigen eine Packstelle nach Markt- und Hygienerecht. Die Zulassung erfolgt ebenfalls durch das Laves. Die Packstelle muss über folgende technische Anlagen, die für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind, verfügen:

  1. Durchleuchtungsmöglichkeit
  2. Gerät zur Feststellung der Luftkammerhöhe
  3. Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen
  4. geeichte Waage(n) zum Wiegen der Eier
  5. Geräte (Stempel) zum Kennzeichnen der Eier

Die Räumlichkeiten der Packstelle und die technischen Einrichtungen müssen in einem guten Zustand sowie sauber und frei von Fremdgerüchen sein. Diesbezüglich empfiehlt sich ein Blick in die EU- Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und 853/2004 über Lebensmittelhygiene und die Leitlinie für eine gute Hygienepraxis für Eierpack- und Eiersammelstellen.

 

 

Für alle Verkaufswege gilt:

Ob ab Hof, an der Haustür, auf dem Wochenmarkt oder über Wiederverkäufer, Eiervermarkter haben einige grundsätzliche Hygienemaßnahmen einzuhalten:

  • Eier müssen unmittelbar nach dem Legen bis zur Abgabe an den Verbraucher sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gelagert sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
  • Vor dem Verkauf sollten Eier bei einer möglichst konstanten Temperatur gelagert und nicht gekühlt werden. Werden Eier gekühlt, sollten sie bis zum Verbrauch bei dieser Temperatur gelagert werden. Temperaturschwankungen wirken sich nachteilig auf die Eiqualität aus. Auftretendes Kondenswasser beschädigt die natürliche Schutzschicht der Eischale und Keime können in das Innere des Eis eindringen.
  • Es dürfen nur saubere und unverletzte Eier vermarktet werden.
  • Hühnereier dürfen generell nicht gewaschen oder anderweitig gereinigt werden, damit die Schutzschicht nicht zerstört wird.
  • Gebrauchte Eierschachteln bzw. 30er Eierpappen dürfen nicht wiederverwendet werden. Der Grund: Vermeidung einer Verschleppung von Krankheitserregern.
  • Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist verpflichtend.

 

 

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