Verpackungsgesetz
Eine Verpackung, die gar nicht erst entsteht ist natürlich optimal, aber leider geht es nicht immer ohne Verpackungen. Und genau diese müssen auch wieder entsorgt werden. Wer in Deutschland Verpackungen in Verkehr bringt, muss bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sein. Ziel ist ein rechtskonformes Verhalten aller Marktteilnehmer, mehr Transparenz, Fairness und Wettbewerb bei der Entsorgung von Verpackungen und schlicht und einfach die Finanzierung der Entsorgung. Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes sind Unternehmen, die mit Ware befüllte, an private Haushalte gelangende Verpackungen anbieten, also auch Direktvermarkter.
Diese und andere Hersteller, die Verpackungen wie Flaschen, Dosen, Gläser, Raschelsäcke, Kunststoffschalen, Papiertüten in Verkehr bringen (d.h. mit Ware befüllen und verkaufen), müssen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Im Zuge der Registrierung wird der Betrieb nach genauen Angaben zum Unternehmen gefragt. Konkret sind dies:
- Name und Anschrift
- Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
- Nationale Kennnummer, z.B. Umsatzsteuer-ID, nationale Steuernummer, Handelsregister-Nr.
- Marken: Direktvermarkter, die im Regelfall keine beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützten Marken anbieten, sollten hier ihren Hofnahmen als Marke eintragen
- Erklärung, dass der Hersteller seine Entsorgungsverpflichtungen durch Beteiligung an einem oder mehreren Dualen Systemen erfüllt
- Geschätzte Verpackungsmengen und Materialien
- Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.
Das Ziel des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) gleicht dem der alten Verpackungsverordnung (VerpackV): Alle Hersteller oder Händler, die verpackte Waren an den privaten Endverbraucher abgeben, müssen sich an einem Dualen Entsorgungssystem beteiligen, um so vorab für die späteren Entsorgungskosten aufzukommen. Dabei gilt das Prinzip des Erstinverkehrbringers. Dass heißt, zahlen bzw. sich registrieren lassen muss sich immer das Unternehmen, das am Anfang der Kette steht. Das ist zum Beispiel der Direktvermarkter, der verpackte Produkte an Kunden oder Weiterverkäufer wie Supermärkte oder andere Direktvermarkter veräußert.
Die einzige Ausnahme betrifft die sogenannten Serviceverpackungen, die erst am Ort der Abgabe mit der Ware befüllt werden. Hierzu gehören z.B. Tragetaschen, Einwickelpapier, Coffee-to-go-Becher und Imbisseinweggeschirr und -besteck. Diese Verpackungen können von einem Verpackungshersteller bezogen werden, der die Lizenzgebühren bereits entrichtet hat. Idealerweise ist dies auf der Rechnung / Lieferschein ausgewiesen. Der Direktvermarkter muss sich in diesem Fall nur im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort den Kauf der Verpackungen bestätigen.
Über die Zahlung von Lizenzgebühren beteiligt sich jeder Unternehmer an der Entsorgung der Verpackungen seiner Erzeugnisse. Die sogenannten Dualen Systeme (Entsorger) übernehmen die Entsorgung dann über die Gelben Säcke/Tonnen, Papiertonnen, Glascontainer etc.. Insgesamt stehen bundesweit mehrere zugelassene Entsorgungssysteme zur Auswahl. Da es zwischen den Entsorgungsunternehmen je nach Materialart und Jahresmenge teils erhebliche Preisunterschiede gibt, sollten Unternehmer betriebsbezogen unbedingt Preisvergleiche anstellen.
Welche Verpackungsarten und -größen unter die Systembeteiligungspflicht fallen ist im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen aufgelistet. Bei Erzeugnissen, die in Mehrwegverpackungen vertrieben werden, entfällt die Pflicht zur Systembeteiligung / Registrierung und Mengenmeldung. Voraussetzung ist allerdings das ein Anreizsystem z.B. Pfandsystem vorhanden ist, dass Rückgabe fördert und die Verpackung auch wiederverwendet wird.
Kleinstinverkehrbringer:
Das VerpackG enthält keine Ausnahmen von der Registrierungspflicht etwa aufgrund:
- geringer Unternehmensgröße,
- geringer systembeteiligungspflichtiger Verpackungsmengen oder
- Nichtüberschreiten einer „Bagatellgrenze“.
Aber: Tätigkeiten, die steuerrechtlich als Liebhaberei bzw. Hobby bewertet werden, sind nicht gewerbsmäßig im Sinne des Verpackungsgesetzes. Für die, im Rahmen einer derartigen Tätigkeit in Verkehr gebrachten Verpackungen, ist weder eine Beteiligung an einem (dualen) System noch eine Registrierung bei der Zentrale Stelle erforderlich. Das gilt aber nur, sofern hinsichtlich der Steuerpflicht keine anderslautende Einzelfallentscheidung des Finanzamtes vorliegt.
Beispiel Landwirtschaft:
Wenn ...
- die land- und forstwirtschaftliche Nutzung die Grenzen nach Spalte 3 der Nr. 2 Anlage 1a zu § 13a Absatz 6 EStG nicht übersteigt,
- die Tätigkeit steuerlich unerheblich ist und
- nicht in der Steuererklärung angegeben werden muss
gilt die Tätigkeit steuerlich grundsätzlich als Liebhaberei und damit als Hobby. In diesem Fall ist eine Registrierung bei der Zentralen Stelle und Beteiligung an einem (dualen) System nicht notwendig.
Beispiele für Grenzen nach Nr. 2 Anlage 1a zu § 13a Absatz 6 EStG:
- Imker mit bis zu 30 Völkern,
- Binnenfischer mit nicht mehr als 500 kg Jahresfang oder
- Wanderschäfer mit max. 30 Mutterschafen
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Sabine Hoppe
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