Beweidung von ökologischen Flächen mit konventionellen Weidetieren
In der EU-Öko-Verordnung 2018/848 wurde bereits unter Anhang II Teil II Nr. 1.4.2.1 festgelegt, unter welchen Voraussetzungen konventionelle Weidetiere auf ökologischen Flächen weiden können. Dies wurde nun für Niedersachsen spezifiziert:
In der EU-Öko-Verordnung 2018/848 wurde bereits unter Anhang II Teil II Nr. 1.4.2.1 festgelegt, unter welchen Voraussetzungen konventionelle Weidetiere auf ökologischen Flächen weiden können. Dies wurde nun für Niedersachsen spezifiziert:
Konventionelle Weidetiere können auf ökologisch bewirtschafteten Flächen (Grünland und beweidbare Ackerflächen) für einen begrenzten Zeitraum weiden. Dabei müssen einige Punkte beachtet werden:
- Der konventionelle Betrieb verfügt über eine eigene Futtergrundlage für seine Tiere und die konventionellen Weidetiere weiden nicht ausschließlich auf ökologischen Flächen.
- Die ökologischen Flächen dürfen nicht ausschließlich von konventionellen Weidetieren genutzt werden, es muss auch eine ökologische Produktion erfolgen.
- Die konventionellen und ökologischen Tiere dürfen sich nicht zeitgleich auf derselben ökologisch bewirtschafteten Fläche befinden.
- Die konventionellen Tiere wurden extensiv aufgezogen und stammen aus einem Betrieb, der insbesondere mit seinen Futterflächen an Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Öko-Regelungen teilnimmt oder die Flächen anderweitig extensiv bewirtschaftet (z.B. Naturschutz-, Landschaftspflege – oder Deichflächen).
- Durch den ökologischen Betrieb ist ein Weidetagebuch zu führen.
- Es muss jährlich ein Weidevertrag vor der Nutzung abgeschlossen werden. Wie so ein Vertrag beispielhaft aussehen kann, entnehmen Sie bitte der angehängten Datei.
Welche konkreten Punkte muss der Weidevertrag bzw. die Weidevereinbarung beinhalten?
- Nennung der Vertrags- bzw. Vereinbarungspartner
- Laufzeit
- Auflistung der vom Vertrag erfassten ökologischen Weideflächen (FLIK, Schlagnummer bzw. -bezeichnung, Anzahl der konventionellen Weidetieren, Zeitdauer der Beweidung pro Schlag)
- Erklärung, dass die ökologischen Weideflächen nicht dauerhaft und strukturell, sondern nur für einen begrenzten Zeitraum des Kalenderjahres durch die konventionellen Weidetiere genutzt wird
- Bestätigung des ökologisch zertifizierten Betriebes, dass die vom Vertrag erfassten Weideflächen im Kalenderjahr nicht ausschließlich durch konventionelle Tiere, sondern auch für die Produktion von ökologischen Erzeugnissen genutzt werden
- Erklärung des konventionellen Betriebes zur extensiven Aufzucht der Tiere, insbesondere durch die Teilnahme an Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Ökoregelungen (GAP) auf Futterflächen oder Flächen mit vergleichbarer extensiver Bewirtschaftung (bspw. Naturschutz-, Landschaftspflege- oder Deichflächen)
- Bestätigung des konventionellen Unternehmens, dass dieses über eine eigene betriebliche Futtergrundlage für seine Tiere verfügt und dass seine Tiere nicht ausschließlich auf Flächen des ökologisch zertifizierten Betriebes weiden
- Erklärung zum Ausschluss der gleichzeitigen gemeinsamen Nutzung der jeweils aktuell beweideten ökologischen Flächen durch nichtökologisch und ökologische Tiere
- Führung eines aktuellen Weidetagebuches (s. Anhang II Teil II NR. 1.4.4 der VO (EU) 2018/848) durch den ökologisch zertifizierten Betrieb
Die Nutzung der betriebseigenen ökologischen Weideflächen mit konventionellen Weidetieren sollte in jedem Fall mit der Kontrollstelle des ökologisch zertifizierten Betriebes abgestimmt werden. Die Aufstallung von konventionellen Pensionstieren im Ökobetrieb ist nach wie vor nicht möglich (abweichend Pensionspferdehaltung).
Wie ist die Nutzung von ökologisch zertifizierten Flächen mit betriebsfremden konventionellen Tieren förderrechtlich einzuordnen?
Die Direktzahlungen werden im Grundsatz nur für beihilfefähige Flächen gezahlt. Eine Fläche ist dann beihilfefähig, wenn sie zwischen dem 01. Januar und dem 31. Dezember des Antragsjahres, also das gesamte Jahr über, hauptsächlich landwirtschaftlich nutzbar ist. Hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt werden kann eine Fläche, wenn sie durch die Intensität, Art und Dauer oder den Zeitpunkt einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nicht eingeschränkt wird. Essentiell ist dabei der Erhalt der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Auf allen geförderten landwirtschaftlichen Flächen muss eine sogenannte Mindesttätigkeit ausgeübt werden.
Den Antrag auf Agrarförderung kann nur der Bewirtschafter einer Fläche stellen, der zum Stichtag des Sammelantrages (15. Mai) die Fläche selbst bewirtschaftet und über die alleinige Verfügungsgewalt verfügt. Das heißt, der Antragsteller trägt als Unternehmer das volle wirtschaftliche Risiko, er entscheidet selbst im eigenen Namen und auf eigene Rechnung über die Bewirtschaftung der Flächen unter Berücksichtigung von rechtlichen Rahmenbedingungen und trägt hierfür die Verantwortung. Der Antragsteller ist verpflichtet alle landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes im Flächennachweis des Sammelantrages anzugeben.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass ein Betriebsinhaber, der anderen ständig Grünland in Form von Dauergrünland oder Grünfutterflächen zur Beweidung durch fremde Tiere überlässt oder das Grünland nicht selbst nutzt oder bewirtschaftet, keine Berechtigung hat, einen Antrag auf Direktzahlung zu stellen.
Im Zweifel muss der Antragsteller nachweisen, dass er die Flächen selbst bewirtschaftet. Feststellungen bei örtlichen Kontrollen können zur Kürzung und Rückforderungen der Fördergelder führen. Bei einer Förderung der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme BV 1 und BV 3 ist zu beachten, dass der gesamte Betrieb ökologisch bewirtschaftet werden muss.
Was bedeutet dies in Hinblick auf konventionelle Tiere, die auf ökologischen Flächen weiden sollen?
Eine Nutzung von ökologischen bewirtschafteten Flächen durch Beweidung mit konventionellen Tieren für einen vorübergehenden, begrenzten Zeitraum ist als Ausnahmefall gem. Verordnung (EU) 2018/848 Anhang II Teil II Nr. 1.4.2.1 unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Diese Voraussetzungen in Bezug auf Nutzung, Zeitraum, Haltung, zugelassene Tiere inkl. deren extensiver Aufzucht, Dokumentationspflichten (Weidevertrag, Weidetagebuch) sind oben bereits beschrieben.
Aus förderrechtlicher Sicht ist, wie bereits dargelegt, ausschlaggebend, dass die Hauptnutzung durch den Betriebsinhaber als Flächenbewirtschafter erfolgt und die Fremdnutzung im Hinblick auf Zeit und Nutzungsintensität eine untergeordnete Rolle hat. Im Zweifelsfall sollte der Antragsteller die Hauptnutzung (z.B. Ernte des Hauptaufwuchses, Beweidung mit eigenen Tieren) belegen können.
Was muss düngerechtlich beachtet werden?
Sofern der landwirtschaftliche Betrieb, der die Weideflächen zur Verfügung stellt, aufzeichnungspflichtig und meldepflichtig nach Düngerecht ist, ist die Beweidung mit betriebsfremden Tieren zu dokumentieren. Bei der Ermittlung der gesamtbetrieblichen 170 kg N-Grenze müssen die betriebsfremden Tiere berücksichtigt werden.
Was gibt es in Bezug auf das Veterinärrecht zu beachten?
Nach § 29 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung ist jedes Verbringen von Rindern aus einem Betrieb in einen anderen Betrieb in der HIT-Datenbank zu erfassen. In Fällen, in denen Rinder im Rahmen eines Grasnutzungsvertrages auf Fremdweiden eingestellt werden, jedoch im Ursprungsbetrieb verbleiben, handelt es sich in der Regel nicht um eine anzeigepflichtige Bestandsveränderung im Sinne des § 29 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung.
Sofern der Betriebsinhaber, der die Fläche zur Verfügung stellt, selbst Rinderhalter ist, ist zu prüfen, ob die Fläche in diesem Fall unabhängig von der Rinderhaltung zu betrachten ist und die Rinder somit nicht in den Betrieb des Flächengebers gelangen. Bei Unklarheiten bitte immer Rücksprache mit Ihrem zuständigen Veterinäramt halten.
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Katharina Bittner
Beraterin Umstellungsberatung, Ökologische Tierhaltung (Rind, kleine Wiederkäuer, Pferd)
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